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Verkehrsrecht / Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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Händlerschilder (U-Nummer): Kein Anrecht ohne ausreichende Reparaturnachweise

Datum:
28.06.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht, Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Thema:
Händlerschilder
Stichworte:
Händlerschilder, Reparaturnachweise, U-Nummer
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Art. 23 Abs. 2 Verkehrsversicherungsverordnung + Anhang 4, Ziffer 4.21 (VVV; SR 741.31)

Sachverhalt

B.________ betreibt das Unternehmen A.________, welches in der Reparatur von Fahrzeugen aller Marken tätig ist.

A.________ besitzt

  • seit 14.02.2014 einen entsprechenden Kollektiv-Fahrzeugausweis und
  • einen Satz Händlerschilder.

Weil von A.________ im Jahr 2017 lediglich 4 Fahrzeuge bei der Motorfahrzeugkontrolle geprüft wurde, forderte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Freiburg 2019

  • Tätigkeitsnachweise für die Jahre 2017 und 2018 ein,
    • um zu prüfen:
      • die Bedingungen für eine Belassung des Kollektiv-Fahrzeugausweises und
      • der Händlerschilder.

A.________ reichte lediglich undatierte Belege ein und brachte trotz Aufforderung keine ergänzenden Dokumente bei.

Prozess-History

  • Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Freiburg
    • Das Strassenverkehrsamt entzog mit Verfügung vom 15.5.2019 den Kollektiv-Fahrzeugausweis und setzte eine 30-tägige Frist für die Rückgabe der Händlerschilder an.
  • IIIe Cour administrative du Tribunal cantonal de l’Etat de Fribourg
    • Abweisung des Rekurses mit Verfügung vom 18.12.2019.
  • Bundesgericht
    • Gegen diese Verfügung ge­langte A.________ ans Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts

Unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz hielt das Bundesgericht (BGer) fest, dass

  • Anhang 4, Ziffer 4.21 der Verordnung über die Fahrzeugversicherung (VVV; SR 741.31) jährlich mindestens an 50 Fahr­zeugen Reparaturen durchzuführen seien, welche eine Probefahrt erfordern würden;
  • A.________ die Voraussetzungen für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises mit der Einreichung der undatierten Rechnungsbelege nicht erfülle;
  • A.________ angesichts einer im Jahr 2009 durchgeführten Kontrolle die Voraussetzungen kannte und sich nicht auf eine Unwissenheit berufen könne.

Die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung von Art. 23 Abs. 2 Verkehrsversicherungsverordnung (VVV; SR 741.31) sei ausgeschlossen,

  • aufgrund der geringen Anzahl der nachgewiesenen Reparaturleistungen;
  • weil die geringe Anzahl auch zu stark vom Verordnungs-Minimum abweiche.

Im Übrigen hatte A.________ die Beschwerde ungenügend begründet.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Nichteintreten / Abweisung.

BGer 1C_98/2020 vom 21.02.2020

Bildquelle: Eigene Gestaltung

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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