Sachverhalt
Aus Anlass verschiedener geldwerter Leistungen, welche der Verrechnungssteuer unterlagen, stellten sich folgende Fragen:
- Entstehung der Verrechnungssteuerforderungen;
- Beginn des Verzugszinsenlaufs.
Erwägungen des Bundesgerichts
Vorliegend ging es um die Bestimmung der Fälligkeit im Hinblick auf den Beginn der Verzugszinspflicht von diversen, im Verlaufe der Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 erfolgten Ausschüttungen.
Die fraglichen Leistungen beruhten
- nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft;
- einzig auf einem Verfügungsgeschäft (rein tatsächliche Vornahmen).
Dementsprechend entstanden die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen im Sinne von VStV 21 Abs. 2
- jeweils im Zeitpunkt der einzelnen Verbuchung.
In casu waren – entgegen der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) – keine Gründe erkennbar,
- nicht vom Zeitpunkt der effektiven Leistung auszugehen und
- auf die Genehmigung der Jahresrechnung abzustellen.
An diesem Ergebnis vermochte auch vom Beschwerdeführer geltend gemachte sog. «Storno-Praxis» nichts zu ändern.
Entscheid des Bundesgerichts
- Gutheissung der Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV);
- Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdegegner.
BGer 9C_661/2022 vom 26.03.2024
III. Steuerentrichtung
1. Entstehung der Steuerforderung
Art. 12 VStG
1 Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i–iter DBG steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1bis Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist.
1ter Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).
2 Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.
3 Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.
II. Steuerabrechnung
1. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
a. Im allgemeinen
Art. 21 VStV
1 Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 VStG) hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn:
- die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt;
- mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt;
- im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist;
- die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder
- die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat.
1bis In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der ESTV einzureichen.
2 Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der ESTV zu entrichten.
3 Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen.
4 Wird die Jahresrechnung nicht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres genehmigt, so hat die Gesellschaft der ESTV vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Rechnungsabnahme mitzuteilen.
Weiterführende Informationen
- Verrechnungssteuern
- Steuerverfahrensrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam