Für die Genehmigung einer vor dem Friedensrichter geschlossenen Unterhaltsvereinbarung ist die Kindesschutzbehörde (KESB) zuständig.
Zu diesem Schluss kam das Obergericht des Kantons Zürich nach Evaluation aus den folgenden drei Zuständigkeits-Ansichten:
- Das Gericht sei für die Genehmigung einer vor einem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsvereinbarung zuständig.
- Das Schlichtungsverfahren sei kein gerichtliches Verfahren i.S.v. ZGB 287 Abs. 3, weshalb die Kindesschutzbehörde zur Genehmigung einer vor einem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsvereinbarung zuständig sei.
- Die Zuständigkeit zur Genehmigung eines vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsvertrags liege bei demselben, andernfalls das Schlichtungsverfahren einen prozessualen Leerlauf darstelle.
Zusammenfassend hielt das OGZ fest, dass für die Genehmigung einer vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsvereinbarung die Kindesschutzbehörde gemäss ZGB 287 Abs. 1 zuständig sei. – Dies entspreche bereits gelebter Praxis im Kanton Zürich.
Sachverhalt
„Der Beklagte hatte den Kläger als sein Kind anerkannt. Letzterer reichte beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch mit dem Rechtsbegehren um Kindesunterhalt ein, woraufhin die Parteien unter Mitwirkung der Friedensrichterin einen diesbezüglichen Vergleich abschlossen. Anschliessend schrieb die Friedensrichterin das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, hielt im Dispositiv weiter fest, dass dies die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids i.S.v. Art. 208 Abs. 2 ZPO habe, und erklärte in der Begründung der Verfügung, dass die Vollstreckbarkeit des Vergleichs unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung stehe.
In der Folge stellte der Kläger bei der Vorinstanz das Gesuch um Genehmigung der Vereinbarung. Auf dieses trat die Vorinstanz nicht ein. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.“
(OGZ-Beschluss vom 29.01.2024)
Ergebnis / Entscheid
- Abweisung der Berufung.
- Der Kläger, vertreten durch die Kindsmutter, wird den Vergleich vom (…) der zuständigen KESB an seinem Wohnsitz zur Genehmigung zu unterbreiten haben (ZGB 315 Abs. 1).
- Berücksichtigung des Umstands, dass durch das Verfahren eine gewisse Rechtsunsicherheit beseitigt worden ist, bei den Kostenfolgen.
Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
Beschluss vom 29.01.2024
Geschäfts-Nr. LZ230035
ZR 123 (2024) Nr. 15, S. 65 ff.
E. Verträge über die Unterhaltspflicht
I. Periodische Leistungen
Art. 287 ZGB 359
1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2 Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3 Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
359 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
Art. 208 ZPO Einigung der Parteien
1 Kommt es zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls.
2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Art. 315 ZGB 437
1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2 Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3 Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
437 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
438 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam