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Vor dem Friedensrichter geschlossene Unterhaltsvereinbarung: Genehmigungs-Zuständigkeit

ZGB 287 / ZPO 208

Datum:
02.07.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Familie, Ehe, Konkubinat, Partnerschaft, Kindsrecht, Kinds- und Erwachsenenschutz
Thema:
Vor dem Friedensrichter geschlossene Unterhaltsvereinbarung
Stichworte:
Friedensrichter, KESB, Kindesschutzbehörde, Unterhalt, Unterhaltsvereinbarung
Erlass:
ZGB 287 / ZPO 208
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zürich, I.Zivilkammer, Beschluss vom 29.01.2024, Geschäfts-Nr. LZ230035, ZR 123 (2024) Nr. 15, S. 65 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Genehmigung einer vor dem Friedensrichter geschlossenen Unterhaltsvereinbarung ist die Kindesschutzbehörde (KESB) zuständig.

Zu diesem Schluss kam das Obergericht des Kantons Zürich nach Evaluation aus den folgenden drei Zuständigkeits-Ansichten:

  1. Das Gericht sei für die Genehmigung einer vor einem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsvereinbarung zuständig.
  2. Das Schlichtungsverfahren sei kein gerichtliches Verfahren i.S.v. ZGB 287 Abs. 3, weshalb die Kindesschutzbehörde zur Genehmigung einer vor einem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsvereinbarung zuständig sei.
  3. Die Zuständigkeit zur Genehmigung eines vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsvertrags liege bei demselben, andernfalls das Schlichtungsverfahren einen prozessualen Leerlauf darstelle.

Zusammenfassend hielt das OGZ fest, dass für die Genehmigung einer vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Unterhaltsvereinbarung die Kindesschutzbehörde gemäss ZGB 287 Abs. 1 zuständig sei. – Dies entspreche bereits gelebter Praxis im Kanton Zürich.

Sachverhalt

„Der Beklagte hatte den Kläger als sein Kind anerkannt. Letzterer reichte beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch mit dem Rechtsbegehren um Kindesunterhalt ein, woraufhin die Parteien unter Mitwirkung der Friedensrichterin einen diesbezüglichen Vergleich abschlossen. Anschliessend schrieb die Friedensrichterin das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, hielt im Dispositiv weiter fest, dass dies die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids i.S.v. Art. 208 Abs. 2 ZPO habe, und erklärte in der Begründung der Verfügung, dass die Vollstreckbarkeit des Vergleichs unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung stehe.

In der Folge stellte der Kläger bei der Vorinstanz das Gesuch um Genehmigung der Vereinbarung. Auf dieses trat die Vorinstanz nicht ein. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.“

(OGZ-Beschluss vom 29.01.2024)

Ergebnis / Entscheid

  • Abweisung der Berufung.
  • Der Kläger, vertreten durch die Kindsmutter, wird den Vergleich vom (…) der zuständigen KESB an seinem Wohnsitz zur Genehmigung zu unterbreiten haben (ZGB 315 Abs. 1).
  • Berücksichtigung des Umstands, dass durch das Verfahren eine gewisse Rechtsunsicherheit beseitigt worden ist, bei den Kostenfolgen.

Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
Beschluss vom 29.01.2024
Geschäfts-Nr. LZ230035
ZR 123 (2024) Nr. 15, S. 65 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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