LAWNEWS

Verkehrsrecht / Umweltrecht

QR Code

Lärmblitzer noch illegal – Neuer Vorstoss im Parlament

Datum:
15.08.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Geschwindigkeitskontrolle / Radarkontrolle, Umweltrecht, Verkehrsrecht
Thema:
Strassenlärm, Motorenlärm, Lärmblitzer
Stichworte:
Dezibelgrenzwert, Lärmblitzer, Lärmmessung, Lärmradargeräte, Motorenlärm, Strassenlärm, Verkehrslärm
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

24.3696 Motion Lärmradargeräte: Gesetzliche Grundlagen schaffen

Die Aargauer Nationalrätin Gabriela Suter (Sozialdemokratische Partei der Schweiz; Präsidentin der Lärmliga Schweiz) verlangt mit ihrer jüngsten Motion die Schaffung rechtlicher Grundlagen für sog. «Lärmblitzer».

Übermässig aufheulende Automotoren und unnötig knatternde Motorradauspuffe sollen nun der Vergangenheit angehören. Mit Lärmexzessen soll Schluss sein.

Sog. «Lärmblitzer» funktionieren nach dem Prinzip der Geschwindigkeits-Radargeräte:

  • Der Lärmradar misst die Lautstärke des Fahrzeugs;
  • übersteigt der Fahrzeuglärm einen bestimmten Wert, wird ein Foto ausgelöst;
  • es wird das Kontrollschild fotografiert bzw. gefilmt;
  • der Halter / Autolenker kann gebüsst werden.

Für den Betrieb solcher sog. «Lärmblitzer» fehlen nun die gesetzlichen Grundlagen.

Mit der nachfolgenden Motion sollen nun die erforderlichen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden:

  • Festlegung von Dezibelgrenzwerten
  • Festlegung der Sanktion bei Verletzung des Dezibelgrenzwertes.

NRin Gabriela Suter hat daher am 13.06.2024 ihre Motion beim Nationalrat eingereicht:

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für den Einsatz von Lärmradargeräten («Lärmblitzern») zu schaffen. Fahrzeuge, die übermässigen Lärm verursachen, sollen mit Lärmradargeräten erfasst und die Fahrzeuglenkenden gebüsst werden können.

Begründung

Mit der Motion 20.4339 «Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren» wurde der Bundesrat im 2020 beauftragt darzulegen, wie der Bund die Vollzugstätigkeit unterstützen kann, «insb. durch die Entwicklung und den Einsatz von Lärmblitzern, und welche rechtlichen Grundlagen für die Entwicklung und den Einsatz von Lärmblitzern notwendig sind». Die Resultate zeigen, dass Lärmblitzer die nötigen technischen Anforderungen erfüllen und deren Einsatz sinnvoll ist.

Das vom BAFU im 2023 durchgeführte Pilotprojekt in Genf verlief positiv und bestätigte die technische Machbarkeit. Der Lärmradar konnte unnötige Lärmspitzen identifizieren und die Nummernschilder der zu lauten Fahrzeuge erfassen. Der Untersuchungsbericht der Empa «Herleitung eines Schwellenwerts für besonders laute Fahrzeuge» vom 28.2.2022 kommt zum Schluss, dass Lärmblitzer auch aus gesundheitlicher Sicht sinnvoll sind. Der im Bericht vorgeschlagene Schwellenwert von 82 dB für Personenwagen und Motorräder sieht eine genügende Sicherheitsmarge vor, sodass wirklich nur die lautesten Fahrzeuge erfasst würden.

Laute Fahrzeuge sind verantwortlich für die besonders gesundheitsschädlichen Lärmspitzen. Meist werden diese von Fahrzeugen verursacht, deren Motoren absichtlich durch aggressives Beschleunigen zum Aufheulen gebracht werden oder durch illegale Ausrüstungen (Auto-Posing). Der Empa-Bericht zeigt, dass die Lärmbelästigung ohne diese Lärmspitzen deutlich sinkt. Lärmradare wären deshalb eine sehr wirksame Lärmschutzmassnahme, ohne dass Einschränkungen gemacht werden müssen. Das Pilotprojekt zeigte, dass mit einem Schwellenwert von 82 dB die lautesten Fahrzeuge erfasst würden und diese nur 0.7% des gesamten Verkehrs ausmachen.

Lärmblitzer würden die Vollzugsarbeit der Polizei wesentlich erleichtern. Mehrere Kantone und Polizeiverbände haben deshalb in ihren Stellungnahmen zum Massnahmenpaket Motorenlärm die Einführung solcher Geräte gefordert.

In mehreren Ländern sind solche Geräte bereits im Einsatz oder kurz vor der Einführung (z.B. Frankreich, UK, Taiwan). Seit der Einführung von Lärmblitzern in Taipei nahmen die Beschwerden wegen Lärmbelästigung um 35% ab.

Der erstberatende Rat ist der Nationalrat. Er hat in dieser Sache nicht getagt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: bruitparif.fr

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.