Verursacht ein Grundeigentümer auf seinem Grundstück eine Situation, die das Auftreten von Stechmücken begünstigt, kann dies eine übermässige Einwirkung darstellen (vgl. ZGB 684).
Gemäss ZGB 4 ist die Frage der Übermässigkeit der Immission nach gerichtlichem Ermessen zu entscheiden. Die Anforderungen an die Behauptungs- und Substanziierungslast dürfen vom zuständigen Gericht nicht überspannt werden.
Es genügt, wenn der Kläger darlegt,
- wann,
- in welchen Zeiträumen oder
- unter welchen Bedingungen die fragliche Mückenplage bzw. Immission auftritt.
Gemäss Bundesgericht sind die Beschwerdeführer ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast – entgegen der vorinstanzlichen und willkürlichen Annahmen – genügend nachgekommen.
Auch die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz war willkürlich; indem das Gericht basierend hierauf auf die Einholung eines grundsätzlich objektiv tauglichen Beweismittels, nämlich des gerichtlichen Gutachtens, verzichtet hatte, verletzte es das Recht der Beschwerdeführer auf Beweis.
Entscheidergebnis:
- Die Beschwerde war daher teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
- Gerichtskosten von Fr. 5’500.— zL der Beschwerdegegner.
- Parteientschädigung zG der Beschwerdeführer von Fr. 7’000.–, zL der Beschwerdegegner.
- Mitteilungen.
BGer 5A_86/2023 vom 22.08.2023
III. Gerichtliches5 Ermessen
5 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 ZGB
Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
Art. 684 ZGB
1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
597 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
Weiterführende Informationen
- Nachbarrecht
- Nachbarrechtliche Streitigkeiten
- Zivilprozessrecht / Behauptungs- und Substantiierungslast
Quelle
LawMedia Redaktionsteam