- Zumutbarkeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit
- Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine Kinderbetreuungspflichten wahrzunehmen und keine gesundheitlichen Probleme zu verkraften,
- ist die Aufnahme einer «Vollzeiterwerbstätigkeit» grundsätzlich zumutbar.
- Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine Kinderbetreuungspflichten wahrzunehmen und keine gesundheitlichen Probleme zu verkraften,
- In casu
- Ehedauer + Alter
- Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Basis eines 90%-Pensums bei folgenden Verhältnissen:
- Ehefrau war während mehr 20-jähriger Ehe nicht erwerbstätig
- Ehefrau war bei der
- Trennung 46 Jahre alt;
- Scheidung 53 Jahre alt.
- Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Basis eines 90%-Pensums bei folgenden Verhältnissen:
- Angebliche Unvermittelbarkeit
- Das Argument, wonach die Ehefrau während der Trennungsdauer vergeblich versucht habe, eine Arbeitsstelle im erwähnten Umfang zu finden, war nicht entscheidend.
- Ehedauer + Alter
BGer 5A_464/2022 vom 31.01.2023
E. Nachehelicher Unterhalt
I. Voraussetzungen
Art. 125 ZGB
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Aufgabenteilung während der Ehe;
- die Dauer der Ehe;
- die Lebensstellung während der Ehe;
- das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
- Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
- der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
- die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
- die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
- ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
- ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
- gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Weiterführende Informationen
- Berechnungsmethode
- Eigenversorgungskapazität
Quelle
LawMedia Redaktionsteam