Die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) möchte, um den Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen zu stärken, eine Bestimmung im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) anpassen:
- Es soll sichergestellt werden, dass eine betriebene Person in mehr Fällen effektiv verhindern kann, dass Dritte von einer Betreibung erfahren.
- In seiner Stellungnahme vom 14.08.2024 stimmt der Bundesrat (BR) der Vorlage der RK-N zu.
Detail-Informationen
«Seit dem 1. Januar 2019 kann eine betriebene Person die Bekanntgabe einer Betreibung an Dritte, die sie für ungerechtfertigt hält, unter bestimmten Voraussetzungen verhindern (Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG). Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung indes sehr beschränkt. Nach Ansicht der RK-N entspricht dies nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sie will deshalb die betreffende Gesetzesbestimmung anpassen.
Gemäss dem Vorschlag der RK-N soll im Gesetz explizit festgehalten werden, dass Dritten eine Betreibung nicht mitgeteilt wird, wenn der Gläubiger zwar ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, aber sein Begehren um Beseitigung dieses Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. Das Betreibungsamt verweigert die Auskunft jedoch nicht automatisch, sondern nur auf Gesuch des Schuldners hin. Zusätzlich soll im Gesetz klargestellt werden, dass der Schuldner ein solches Gesuch während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts stellen kann und nicht nur binnen Jahresfrist. Mit diesen Anpassungen soll der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck gebracht und Schuldner effektiver vor ungerechtfertigten Betreibungen geschützt werden.
Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2024 den Vorschlag der RK-N inhaltlich. Gleichzeitig ist er aber der Meinung, dass interessierten Kreisen und Personen nach den allgemeinen Regelungen die Möglichkeit zu geben wäre, sich in einem Vernehmlassungsverfahren zum Vorschlag der Kommission äussern zu können.»
Quelle: Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 14.08.2024
Quelle: Stellungnahme des Bunderates (PDF, 262 kB)
Weiterführende Informationen
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam