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Definitive Rechtsöffnung: Ohne Fortsetzung der Betreibung keine Überwälzung zugesprochener Kosten + Parteientschädigung auf den Schuldner

Datum:
30.10.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren, Betreibungsrecht
Thema:
Definitive Rechtsöffnung
Stichworte:
Prozessentschädigung, Unterlassene Fortsetzung
Erlass:
SchKG 68 + SchKG 80 f.
Entscheid:
BGer 5A_433/2022
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 68 + SchKG 80 f.

Der Rechtsöffnungsentscheid, welcher dem Gläubiger Kosten und eine Parteientschädigung zuspricht, kann ein «definitiver Rechtsöffnungstitel» für die betreffenden Forderungen gegen den Schuldner darstellen:

  • Verlangt der Gläubiger allerdings die Fortsetzung der Betreibung nicht, hat er die Betreibungskosten unnötigerweise verursacht, weshalb er sie nicht auf den Betreibungsschuldner überwälzen kann.
  • Der Betreibungsschuldner kann daher in einer neuen Betreibung einwenden, die Schuld sei getilgt.

BGer 5A_433/2022 vom 24.11.2022   =   BGE 149 III 210 ff. = Die Praxis 12/2024, Nr. 73, S. 1158 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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