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Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV): von Bundesrat verabschiedet

Inkrafttreten: 01.01.2025 + 01.01.2027 (Portalpflicht für die Bereiche Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode + Gruppenbesteuerung etc.)

Datum:
22.08.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern
Thema:
Teilrevision Mehrwertsteuervorordnung (MWSTV)
Stichworte:
Bundesrat, Gruppenbesteuerung, Mehrwertsteuerverordnung, MWST, Pauschalsteuersätze, Portalpflicht, Saldosteuersätze, Teilrevision, Verabschiedung, Vernehmlassung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 21.08.2024 die Vernehmlassung für die Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) verabschiedet:

  • Sie enthält:
    • Ausführungsbestimmungen zum geänderten Mehrwertsteuergesetz (MWSTG);
    • Anpassungen, insbesondere zur
      • Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode;
      • Portalpflicht.

Der BR hat zudem das Inkrafttreten des revidierten MWSTG beschlosssen:

  • Grundsatz
    • 01.01.2025.
  • Ausnahmen
    • Erst auf den 01.01.2027 werden eingeführt:
      • die Portalpflicht für die Bereiche Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode;
      • die Gruppenbesteuerung;
      • die Abmeldung als steuerpflichtige Person.

 Detail-Informationen

«Die von den Eidgenössischen Räten am 16. Juni 2023 beschlossene Änderung des MWSTG hat auch Anpassungen der MWSTV zur Folge, namentlich in den Bereichen Plattformbesteuerung, jährliche Abrechnung, Subventionen und Zusammenarbeit von Gemeinwesen. Zudem enthält sie von der Teilrevision unabhängige weitere Anpassungen, insbesondere betreffend Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode, Gruppenbesteuerung und Ausweitung der Portalpflicht. In der Vernehmlassung wurden die vorgesehen Änderungen mehrheitlich positiv aufgenommen.

Mit der freiwilligen Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode (SSS und PSS) wird die branchenübliche Vorsteuerbelastung pauschal berücksichtigt. Die von den Steuerpflichtigen auf ihrem Aufwand bezahlte Mehrwertsteuer, die sogenannte Vorsteuer, muss nicht erfasst werden. Dadurch haben sie weniger administrativen Aufwand. Steuerpflichtige mit unterdurchschnittlicher Vorsteuerbelastung profitieren auch finanziell.

Mit der vorliegenden Verordnungsänderung sollen die Steuerplanungsmöglichkeiten von SSS und PSS vermindert und wieder vermehrt die vereinfachte Steuerabrechnung ins Zentrum gerückt werden. Um primär finanziell motivierte Wechsel der Abrechnungsmethoden zu vermeiden, sind beim Wechsel neu Vorsteuerkorrekturen vorgesehen. Dank diesen Korrekturen kann innert kürzerer Fristen von der PSS-Abrechnungsmethode zur effektiven Abrechnungsmethode und umgekehrt gewechselt werden.

Unternehmen, die in mehreren Branchen tätig sind, sollen mehr als die bisherigen zwei Saldosteuersätze anwenden können. So müssen sie nicht mehr im Voraus abschätzen, welches die finanziell günstigste Kombination der beiden auf sämtliche Branchen anwendbaren Saldosteuersätze ist, sondern sie rechnen jede Branche mit dem entsprechenden SSS ab.

Im Bereich der jährlichen Abrechnung, der SSS und PSS sowie der Gruppenbesteuerung soll künftig ausschliesslich das hierfür vorgesehene elektronische Portal des Eidgenössischen Finanzdepartements benutzt werden. Erfolgen die Anträge und Meldungen nicht elektronisch über das vorgesehene Portal, wird die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sie zurückweisen und die Steuerpflichtigen an ihre Verpflichtung nach Artikel 123 revMWSTV erinnern. Sollte das Portal aus technischen Gründen vorübergehend nicht erreichbar sein, ergeben sich daraus keine Nachteile für die Steuerpflichtigen.

…»

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV vom 21.08.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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