Ein selbständiges und dauerndes Unterbaurecht, welches je zur Hälfte im Miteigentum zweier Parteien steht, ist dem Grundsatze nach im Sinne von ZGB 650 Abs. 1 teilbar.
Schranken:
- Nicht mögliche Zuweisung unterschiedlicher Räume in verschiedenen Geschossen
- Unmöglich ist dagegen die Zuteilung einzelner Räumlichkeiten eines gestützt auf das Baurecht erstellten Gewerbehauses unter Zuweisung unterschiedlicher Räume je nach Geschoss.
- Vorzug einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung gegenüber einer (Miteigentümer-)internen Versteigerung
- Bei stark zerstrittenen Miteigentümern ist
- eine freiwillige öffentliche Versteigerung (an welcher sich die beiden Miteigentümer beteiligen können) einer Versteigerung unter den Miteigentümern vorzuziehen,
- insbesondere wenn beide Parteien über keine erheblichen finanziellen Mittel verfügen.
- eine freiwillige öffentliche Versteigerung (an welcher sich die beiden Miteigentümer beteiligen können) einer Versteigerung unter den Miteigentümern vorzuziehen,
- Bei stark zerstrittenen Miteigentümern ist
- Freiwillige öffentliche Versteigerung nach kantonaler Verordnung
- Die Modalitäten einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung im Sinne von OR 229 ff. und gemäss der Verordnung des Obergerichts vom 19. Dezember 1979 über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen liegen im Ermessen des Gerichts.
Handelsgericht des Kantons Zürich
Kollegialgericht
Urteil vom 27.05.2024 (noch nicht rechtskräftig)
HG220143
ZR 123 (2024) Nr. 29, S. 123 ff.
10. Aufhebung
a. Anspruch auf Teilung
Art. 650 ZGB
1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
2 Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.
3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
b. Art der Teilung
Art. 651 ZGB
1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.
D. Versteigerung
I. Abschluss des Kaufes
Art. 229
1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
2 Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
3 Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
II. Anfechtung
Art. 230
1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2 Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
III. Gebundenheit des Bietenden
1. Im Allgemeinen
Art. 231
1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.
2 Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.
2. Bei Grundstücken
Art. 232
1 Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen.
2 Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf.
IV. Barzahlung
Art. 233
1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungsbedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten.
2 Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.
V. Gewährleistung
Art. 234
1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.
2 Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.
3 Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.
VI. Eigentumsübergang
Art. 235
1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grundlage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.
VII. Kantonale Vorschriften
Art. 236
Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen.
Weiterführende Informationen
- Baurecht
- Unterbaurecht
- Miteigentum
- Aufhebung Miteigentum
- Art der Miteigentumsteilung
- Freiwillige öffentliche Versteigerung
- Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19. Dezember 1979
- EGzZGB/ZH
Quelle
LawMedia Redaktionsteam