Weisungen gemäss ZGB 273 Abs. 2 bezwecken, die persönlichen Kontakte – im Interesse des Kindeswohls und der Rücksichtnahme auf die konkreten Umstände – auszugestalten, um tatsächlichen oder befürchteten elterlichen Defiziten bei der Umsetzung des Verkehrs entgegenzuwirken.
- Behördliche Anordnung
- Das Weisungsrecht der KESB setzt eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs voraus.
- Fehlen einer behördlichen Anordnung
- Bestehen keine behördlichen Bestimmungen bzw. Anordnungen zum persönlichen Verkehr,
- entscheidet gemäss ZGB 275 Abs. 3 der sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil über dessen Umfang.
- Bestehen keine behördlichen Bestimmungen bzw. Anordnungen zum persönlichen Verkehr,
- Keine Anwendung von ZGB 307 Abs. 3
- Die Bestimmung von ZGB 307 Abs. 3 kommt als Gesetzesgrundlage nur in Frage, wenn
- das Kindeswohl gefährdet ist und
- die erteilte Weisung verhältnismässig ist,
- Die Bestimmung von ZGB 307 Abs. 3 kommt als Gesetzesgrundlage nur in Frage, wenn
- In concreto
- Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass der behördliche Eingriff unverhältnismässig war, erwies sich als begründet.
Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Ziffern 1 und 2 des Entscheids der KESB.
BGer 5A_375/2023 vom 21.11.2023
D. Persönlicher Verkehr
I. Eltern und Kinder
1. Grundsatz
Art. 273 ZGB 331
1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
331 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
332 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
C. Kindesschutz
I. Geeignete Massnahmen
Art. 307 ZGB 410
1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
410 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
Quelle
LawMedia Redaktionsteam