LAWNEWS

Familienrecht / Kindsrecht

QR Code

Elterliche Sorge: Erteilung einer Weisung im Hinblick auf ein später zu regelndes Kontaktrecht

ZGB 273 Abs. 2; ZGB 307 Abs. 3

Datum:
17.09.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Thema:
Elterliche Sorge
Stichworte:
Behördliche Anordnung, Elterliche Sorge, KESB, Kindesschutzbehörde, Kindeswohl, Kontaktrecht, Obhut, Weisung
Erlass:
ZGB 273 Abs. 2; ZGB 307 Abs. 3
Entscheid:
BGer 5A_375/2023 vom 21.11.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Weisungen gemäss ZGB 273 Abs. 2 bezwecken, die persönlichen Kontakte – im Interesse des Kindeswohls und der Rücksichtnahme auf die konkreten Umstände – auszugestalten, um tatsächlichen oder befürchteten elterlichen Defiziten bei der Umsetzung des Verkehrs entgegenzuwirken.

  • Behördliche Anordnung
    • Das Weisungsrecht der KESB setzt eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs voraus.
  • Fehlen einer behördlichen Anordnung
    • Bestehen keine behördlichen Bestimmungen bzw. Anordnungen zum persönlichen Verkehr,
      • entscheidet gemäss ZGB 275 Abs. 3 der sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil über dessen Umfang.
  • Keine Anwendung von ZGB 307 Abs. 3
    • Die Bestimmung von ZGB 307 Abs. 3 kommt als Gesetzesgrundlage nur in Frage, wenn
      • das Kindeswohl gefährdet ist und
      • die erteilte Weisung verhältnismässig ist,
  • In concreto
    • Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass der behördliche Eingriff unverhältnismässig war, erwies sich als begründet.

Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Ziffern 1 und 2 des Entscheids der KESB.

BGer 5A_375/2023 vom 21.11.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.