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Bau- und Planungsrecht / Immobilien

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Gelockertes Zweitwohnungsgesetz: BR setzt es auf 01.10.2024 in Kraft

Datum:
16.09.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Baurecht / Baurechte, Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Thema:
Gelockertes Zweitwohnungsgesetz
Stichworte:
Zweitwohnungen, Zweitwohnungsgesetz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

20.456 Parlamentarische Initiative Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben

Ab dem 01.10.2024 gelten neue Regeln für Wohnungen und Gebäude, welche vor der Abstimmung über die Zweitwohnungsinitiative im Jahr 2012 gebaut wurden:

  • Die Anpassung des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) geht auf die Parlamentarische Initiative 20.456 von Nationalrat Martin Candinas (Mitte, GR) zurück, der das Parlament im März 2024 zugestimmt hat.

Einleitung

Seit dem 01.01.2016 ist das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) in Kraft.

Zweitwohnungs-Gemeinden

In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % dürfen seither keine zusätzlichen Ferienwohnungen mehr gebaut werden.

Altrechtliche Wohnungen

Für sog. altrechtliche Wohnungen bestehen besondere Regeln:

  • Definition
    • Altrechtliche Wohnungen sind Objekte, welche
      • vor der Volksabstimmung über die Zweitwohnungsinitiative am 11.03.2012 rechtmässig bestanden oder
      • rechtskräftig bewilligt waren.
  • Wohnungsnutzung, Verkauf oder Vermietung
    • Sie sind in der Art der Wohnnutzung frei,
      • das heisst, sie dürfen auch als Zweitwohnung
        • verkauft oder
        • vermietet werden,
          • ausser der betreffende Kanton sehe strengere Regeln vor.
  • Umbau (nach altem Recht)
    • Solche Wohnungen durften bei einem Umbau schon bisher
      • um höchstens dreissig Prozent vergrössert werden,
        • allerdings nur, sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.

ZWG-Anpassungen

Durch die Anpassungen des ZWG dürfen

  • beim Umbau altrechtlicher Wohnungen neu
    • auch zusätzliche Wohnungen und
    • Gebäude geschaffen werden;
  • der Abbruch und Wiederaufbau solcher Wohnungen ermöglicht werden;
  • die Wohnflächen um maximal dreissig Prozent erweitert werden;
  • zusätzliche Wohnungen geschaffen werden;
  • altrechtliche Wohnungen mit einer geringfügigen Standortverschiebung wiederaufgebaut werden.

Ablauf der Referendumsfrist

Die Referendumsfrist ist am 04.07.2024 abgelaufen. Das Referendum wurde nicht ergriffen.

Inkrafttreten

Der BR hat beschlossen, das angepasste ZWG auf den 01.10.2024 in Kraft zu setzen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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