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Mietrecht / Subventionsrecht

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Wohnbauförderung: Neues Kostenmietmodell

Vernehmlassung: bis 20.12.2024

Datum:
24.09.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag, Subventionsrecht
Stichworte:
Kostenmietmodell, Mietzinsdämpfung, Wohnbauförderung, Wohnraumförderungsgesetz, Wohnungsbau, Wohnungsknappheit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 20.09.2024 eröffnet:

  • die Vernehmlassung für eine Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG).

Mit der Änderungen sollen

  • klare Rechtsgrundlagen für die Einführung eines neuen Kostenmietmodells bei indirekt vom Bund geförderten Wohnungen geschaffen werden.

Für diese Gesetzesanpassung hat der BR die Vernehmlassung eröffnet:

  • Sie dauert bis zum 20.12.2024.

Detail-Informationen

«Der Bund konzentriert seine aktuelle Wohnraumförderung auf die Förderung der Aktivitäten von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus (Art. 33 ff. WFG). Diese Förderung erfolgt indirekt über gesamtschweizerisch tätige Dachorganisationen. So stellt der Bund Finanzmittel für einen Fonds de Roulement zur Verfügung, der von den Dachorganisationen treuhänderisch verwaltet wird. Daraus werden zinsgünstige Darlehen für den Bau, die Erneuerung oder den Erwerb von preisgünstigen Mietwohnungen vergeben.

Für die indirekte Wohnraumförderung des Bundes hat eine vom Bundesamt für Wohnungswesen und den Dachorganisationen der gemeinnützigen Wohnbauträger initiierte Projektgruppe ein neues Kostenmietmodell entwickelt. Neu sollen insbesondere die Betriebskosten pauschal mit Hilfe des Gebäudeversicherungswertes berechnet werden. Im Vergleich zur bisherigen Berechnungsweise erleichtert das Modell sowohl die Festlegung wie auch die Überprüfung der Miete bei geförderten Wohnungen von gemeinnützigen Wohnbauträgern.

Zur Umsetzung des neuen Kostenmietmodells ist im Wohnraumförderungsgesetz eine klare Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kostenmiete bei Wohnungen nötig (neuer Art. 38a WFG). Zweitens soll eine explizite Gesetzesrundlage für die staatliche Mietzinskontrolle bei den geförderten Wohnungen geschaffen werden (geänderter Art. 54 Abs. 1 WFG). …»

Quelle: Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 20.09.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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