Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt auch 2025 bei 1,25%:
- An seiner Sitzung vom 09.10.2024 ist der Bundesrat (BR) darüber informiert worden,
- dass eine Überprüfung des Satzes im bevorstehenden Jahr nicht notwendig ist.
Detail-Informationen
«Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Die Rendite der Bundesobligationen ist deutlich gesunken. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligationen lag Ende 2022 bei 1,57% und ist per Ende August 2024 auf 0,45% gesunken. Aktien und Anleihen entwickelten sich hingegen seit dem Rückgang von 2022 positiv. Auch die Immobilien wiesen eine positive Entwicklung auf. Im letzten Jahr wurde der Satz um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25% angehoben. Insgesamt ist demnach eine Beibehaltung der Mindestverzinsung von 1,25% gerechtfertigt. Der Bundesrat wurde darüber informiert, dass eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr nicht notwendig ist. Er muss die Höhe des Mindestzinssatzes mindestens alle zwei Jahre überprüfen und wird die Prüfung im nächsten Jahr vornehmen.
Auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hat sich am 2. September 2024 für die Beibehaltung des Satzes von 1,25% ausgesprochen.»
Quelle: Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungswesen vom 09.10.2024
FAQ
Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam