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Zivilprozessrecht / Gerichte

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Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren ab dem 01.01.2025

Datum:
24.10.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Zivilprozess, Gerichte
Thema:
Video- und Telefonkonferenzen in Zivilprozessen
Stichworte:
Telefonkonferenzen, Videokonferenzen, Zivilverfahren
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 16.10.2024 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur «Verordnung über den Einsatz von elektronischen Mitteln zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren» zur Kenntnis genommen:

  • Aufgrund der Vernehmlassungs-Stellungnahmen hat er insbesondere verschärft:
    • die Anforderungen an die Datensicherheit;
    • den Datenschutz.

Der BR hat weiter beschlossen, die Verordnung auf den 01.01.2025 in Kraft zu setzen.

Einleitung

ZPO-Revision

Die revidierte Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) wird es ab dem 01.01.2025 den Gerichten ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen mittels Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen.

«Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren» (VEMZ)

Der BR konkretisiert mit der «Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren» (VEMZ) die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen und Anforderungen an die Datensicherheit und Datenschutz.

Vernehmlassungs-Ergebnisse

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer stimmte dem Entwurf ausdrücklich zu. Vorgebracht wurden aber verschiedene Anregungen betreffend Datensicherheit und Datenschutz.

An seiner Sitzung vom 16.10.2024 hat der BR die Ergebnisse der Vernehmlassung zur VEMZ zur Kenntnis genommen.

Anregungsbedingte Anpassungen

Der BR hat die Verordnung angepasst und die Anforderungen verschärft, hinsichtlich:

  • Datensicherheit und
  • Datenschutz.

Hiezu hat der BR folgende Massnahmen ergriffen:

  • Sicherstellung beim Einsatz von elektronischen Übertragungsmitteln, dass keine unberechtigten Personen die Übertragung dieser Daten mitverfolgen oder diese aufzeichnen können:
    • Um die Daten der am Prozess beteiligten Personen noch besser schützen zu können, muss die Ton- und Bildübertragungen ausschliesslich in besonders verschlüsselter Form erfolgen.
  • Begrenzung der Wahl der Serveranbieter und die Wahl der privaten Anbieter, welche Ton- und Bildübertragungssysteme oder an der Übertragung beteiligte Server zur Verfügung stellen:
    • Die für die Übertragung genutzten Server und die privaten Anbieter müssen in der Schweiz oder sich in einem EU-Mitgliedstaat der Europäischen befinden bzw. ihren Sitz haben oder domiziliert sein.

Inkraftsetzung der VEMZ

Der BR setzt die VEMZ per 01.01.2025 in Kraft (= Zeitpunkt, ab welchem auch die revidierten Bestimmungen der ZPO gelten werden).

Dokumente

Ergebnisse der Vernehmlassung

Quelle: newsd.admin.ch

Verordnung

Quelle: newsd.admin.ch

Erläuternder Bericht

Quelle: newsd.admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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