Es besteht
- kein Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
- für einen Ersatzanspruch des Unternehmers
- gegen die Bestellerin infolge einer
- von Ersterem gestellten und
- von Letzterer gezogenen Erfüllungsgarantie.
- gegen die Bestellerin infolge einer
- für einen Ersatzanspruch des Unternehmers
Die vorstehende Beurteilung gilt weiterhin als Praxis des Handelsgerichts des Kantons Zürich.
Handelsgericht des Kantons Zürich
Urteil vom 08.07.2024
HE24051
ZR 123 (2024) Nr. 35, S. 142 ff.
Weiterführende Informationen
1. Fälle
Art. 837 ZGB
1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3. für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2 Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
3 Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam