Bei der Geschwindigkeits-Ermittlung im Rahmen einer Nachfahrkontrolle mit einem Fahrzeug ohne kalibriertes System gilt folgendes:
- Sicherheitsabzug
- Bei einem Messwert ab 101 km/h
- wird ein Sicherheitsabzug von 15 Prozent vorgenommen.
- Bei einem Messwert ab 101 km/h
- Länge des Strassenstücks?
- Das Strassenstück, auf welchem
- die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt und
- die Geschwindigkeit gemessen worden ist,
- muss nicht eine bestimmte Länge aufweisen.
- Bei der Würdigung der Geschwindigkeitsmessung als Beweismittel
- ist die Länge des Strassenstücks zu berücksichtigen.
- Das Strassenstück, auf welchem
- Geschwindigkeitsübertretung / grober Fall nach SVG 90 Abs. 2
- Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 Prozent ist auszugehen:
- von einer massiven Geschwindigkeitsübertretung und
- von einem groben Fall im Sinne von SVG 90 Abs. 2.
- Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 Prozent ist auszugehen:
BGer 6B_1065/2023 vom 17.05.2024
Art. 7 VSKV-ASTRA Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen
1 Geschwindigkeitsüberschreitungen können anlässlich einer Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder einer Unfallabklärung aufgrund von Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten festgestellt werden.
2 Werden gestützt auf eine solche Feststellung Einlageblätter zur Einleitung von Massnahmen eingezogen, so ist ihr Einzug dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin schriftlich zu bestätigen, und er oder sie ist anzuweisen, die Bestätigung dem Arbeitgeber abzugeben.
3 Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem sind auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken.
Art. 8 VSKV-ASTRA Sicherheitsabzug
1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
a. bei Radarmessungen:
- 1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
- 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,
- 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
b. bei Lasermessungen:
- 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
- 2. 4 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,
- 3. 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
c. bei stationären Radarmessungen in Kurven:
- 1. 10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
- 2. 14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
d. bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar):
- 1. 7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
- 2. 8 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,
- 3. 9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
e. bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren:
- 1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
- 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,
- 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
f. bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen:
- 1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
- 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h,
- 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
g. bei Nachfahrkontrollen die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1 und bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge:
- 1. 15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
- 2. 15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h,
- 3. oder ein vom Bundesamt für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug.
2 Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen:
a. 10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 1 Bst. b der V vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern;
b. 6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 1 Bst. a VTS) und bei digitalen Restwegschreibern; c. 14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).
3 Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen:
a. 5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h;
b. 10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.
Verletzung der Verkehrsregeln
Art. 90 SVG 234
1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4 Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
- mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
- mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
- mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
- mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5 Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
234 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
236 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
237 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
238 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
Ausführung des Gesetzes
Art. 106 SVG
1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
2 Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.
2bis Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274
3 Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.
4 Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. …275
5 Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
6 Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
7 …276
8 Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277
9 …278
10 Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279
273 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
274 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
275 Zweiter und dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
276 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
277 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
278 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
279 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1993 3330, 1994 815; BBl 1993 I 805).
Weiterführende Informationen
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Autorecht Allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam