Einleitung
Der Bundesrat (BR) hat am 30.10.2024 beschlossen,
- die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) beim «Selbstvergleich» zu ändern.
Ziel der neuen Regelung
Die neue Regelung soll den Administrativaufwand für Anbieter senken.
Zweck der PBV
Zweck der PBV ist es, Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise zu gewährleisten sowie irreführende Preise zu verhindern:
- So soll bei einem sog. «Selbstvergleich»ein Anbieter einen Vergleich mit dem eigenen, früheren Preis vornehmen können:
- zB CHF 50.- statt CHF 100.- (50 % Rabatt).
Flexibilisierung des «Selbstvergleichs»
Die Vorschriften des sog. «Selbstvergleichs» sollen flexibilisiert werden:
- Die Anbieter können entscheiden,
- ob sie die bisherige Regel anwenden und kurzfristige Preisvergleiche anstellen oder,
- ob sie beim sog. Selbstvergleich neu einen unlimitierten Preisvergleich praktizieren wollen.
Altes Recht vs. Neues Recht
Die bisherige Regel ist die «Halbierungs- und Zweimonatsregel»:
- Bisher:
- Der Preisvergleich durfte halb so lange dauern, wie der Vergleichspreis vorher tatsächlich verwendet wurde (Halbierungsregel), maximal jedoch zwei Monate (sog. Zweimonatsregel).
- Neu:
- Künftig können Anbieter einen Vergleichspreis auch zeitlich uneingeschränkt und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwenden,
- wenn sie die Ware oder Dienstleistung
- vorher mindestens während 30 aufeinanderfolgenden Tagen tatsächlich zu diesem höheren Preis (Vergleichspreis) angeboten haben.
- Neu wird auch ermöglicht, dass Anbieter,
- die Waren oder Dienstleistungen
- temporär aus ihrem Angebot entfernen und danach wieder anbieten,
- weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis bekanntgeben dürfen.
- temporär aus ihrem Angebot entfernen und danach wieder anbieten,
- die Waren oder Dienstleistungen
- wenn sie die Ware oder Dienstleistung
- Künftig können Anbieter einen Vergleichspreis auch zeitlich uneingeschränkt und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwenden,
Änderung als Ergänzung
Die vorliegende Änderung ergänzt die bisherige Regelung des Selbstvergleichs (Halbierungs- und Zweimonatsregel):
- Sie erhöht für die Anbieter die Auswahlmöglichkeiten und damit die Flexibilität,
- sowohl im stationären als auch im Onlinehandel, und
- senkt den Administrativaufwand,
- weil beispielsweise weniger Preis-Umetikettierungen vorgenommen werden müssen.
- Die Anbieter müssen die Informationen zur «Glaubhaftmachung» der Voraussetzungen des sog. Selbstvergleichs künftig länger aufbewahren.
Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung wurde vom BR per 01.01.2025 in Kraft gesetzt.
Dokumente
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
Quelle: newsd.admin.ch
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam