Ein Fotograf machte klageweise eine Urheberrechtsverletzung erfolgreich geltend.
Der vom Handelsgericht des Kantons Bern gestützt auf OR 62 anerkannte „Ausgleichsanspruch“ im Betrage von CHF 55.– – anstatt der vom Fotografen geforderten Summe von CHF 3’920.– – hielt nun der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand:
- Schadenersatzanspruch
- Will ein Kläger (hier der Fotograf) seinen Schadenersatzanspruch auf Preisempfehlungen eines Berufsverbands (in concreto die Preisempfehlungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive SAB) stützen, hat er u.a. deren effektive Verwendung im Markt nachzuweisen.
- Marktpreis-Nachweis
- «… Der Kläger» … hat … «auch im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 OR und unabhängig von der Schadensbemessungsmethode alle ihm zugänglichen Umstände darzulegen …, anhand derer das Gericht den Schaden allenfalls abschätzen kann. …» (Erw. 4.2).
- Wasserzeichen
- Die Tatsache, dass die Beklagte die streitbetroffene Fotografie mit einem selbst eingefügten Wasserzeichen benutzte, führt zu keinem erhöhten Schadenersatzanspruch des Fotografen.
BGer 4A_168/2023 vom 21.04.2023
II. Festsetzung des Schadens
Art. 42 OR
1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2 Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.
Art. 62 OR
1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
Weiterführende Informationen
- Urheberrecht
- Schadenersatz
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- sab-Preisempfehlungen 2024
- Neu: die SAB Preisempfehlungen Edition 2024 (vom 08.08.2024)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam