LAWNEWS

Sozialversicherungsrecht

QR Code

Vorsorgeguthaben aus 1e-Plan: Vorübergehende Übertragung auf Freizügigkeitseinrichtungen bei einem Stellenwechsel

Vernehmlassung: bis 30.01.2025

Datum:
24.10.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Thema:
Vorsorgeguthaben aus 1e-Plan
Stichworte:
2. Säule, BVG, BVG-Guthaben, Freizügigkeitseinrichtungen, Stellenwechsel, Vorsorge, Vorsorgeguthaben, Vorübergehende Übertragung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) will, dass Arbeitnehmer, die in der 2. Säule (BVG) in einem sog. «1e-Vorsorgeplan» mit wählbarem Anlagerisiko versichert sind, ihr Vorsorgeguthaben bei einem Stellenwechsel vorübergehend auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen können.

Dies gilt,

  • wenn das Guthaben andernfalls in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden müsste, die keine Wahl der Anlagestrategie zulässt.

Der BR hat am 16.10.2024

  • die dafür nötige Änderung des Freizügigkeitsgesetzes bis zum 30.01.2025 in die Vernehmlassung gegeben.

Der BR will aber gleichzeitig sicherstellen,

  • dass Vorsorgeguthaben nicht auf Freizügigkeitseinrichtungen verbleiben,
    • obwohl die Versicherten diese Guthaben wieder in eine Pensionskasse einbringen müssten.

Detail-Informationen

«Arbeitgeber können Arbeitnehmende, die einen Jahreslohn von über 132’300 Franken haben, für die über dieser Grenze liegenden Lohnanteile bei speziellen Vorsorgeeinrichtungen in sogenannten 1e-Plänen versichern. Die Versicherten können in diesen Vorsorgeeinrichtungen zwischen mehreren Anlagestrategien mit unterschiedlichem Risiko wählen.

Tritt eine versicherte Person aus einer solchen Vorsorgeeinrichtung aus (Wechsel des Arbeitgebers, Verlust der Stelle), kann diese den effektiven Wert der Austrittsleistung mitgeben. Einen allfälligen Verlust trägt die versicherte Person selbst. Grundsätzlich muss gemäss Gesetz das gesamte Vorsorgeguthaben an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen werden. Das gilt heute auch dann, wenn der neue Arbeitgeber keinen 1e-Vorsorgeplan anbietet. In diesem Fall kann ein allfälliger Verlust aus dem 1e-Vorsorgeplan in der neuen Vorsorgeeinrichtung nur schwer wieder wettgemacht werden.

Versicherte mit 1e-Plan sollen Zeit für die Kompensation von Verlusten erhalten

Das Parlament überwies die Motion 21.4142 «Altersguthaben schützen bei einem Austritt aus einem 1e-Plan» im September 2023 zur Umsetzung an den Bundesrat. Die betroffenen Versicherten sollen die Möglichkeit erhalten, das Vorsorgeguthaben aus dem 1e-Plan vorübergehend für zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen. Mit der Wahl einer entsprechenden Einrichtung kann die versicherte Person das Vorsorgeguthaben in ähnliche Anlagen wie in der früheren Vorsorgeeinrichtung investieren und damit allfällige Verluste nach Möglichkeit wieder gutmachen. Der Bundesrat hat nun die entsprechende Änderung des Freizügigkeitsgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Um sicherzustellen, dass das Guthaben von der Freizügigkeitseinrichtung nach Ablauf der zwei Jahre auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen wird, soll gleichzeitig der nötige Informationsaustausch zwischen den Einrichtungen geregelt werden.

Bereits heute kommt es vor, dass Vorsorgeguthaben in der Freizügigkeitseinrichtung bleiben, obwohl sie eigentlich auf eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müssten. Melden Versicherte ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung nicht, wo sie bisher versichert waren, so müssen die Vorsorgeeinrichtungen neu aktiv nach dem Guthaben der Versicherten suchen. Veranlasst die versicherte Person die Übertragung nicht selber, muss die neue Vorsorgeeinrichtung die Übertragung verlangen.»

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen vom 16.10.2024

Dokumente

Vorentwurf Änderung des Freizügigkeitsgesetzes

Quelle: news.admin.ch

Erläuternder Bericht des Bundesrats

Quelle: news.admin.ch

Liste der zur Vernehmlassung Eingeladenen

Quelle: news.admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.