Wenn für die Veranlagung der direkten Bundessteuer (DBSt) die Behörden mehrerer Kantone infrage kommen,
- bestimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den Veranlagungsort (vgl. DBG 108 Abs. 1).
Stellt eine kantonale Steuerbehörde ihre Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer (DBSt) fest,
- obwohl offensichtlich ist, dass ein anderer Kanton als Veranlagungsort infrage kommt,
- sind nichtig:
- ihr Entscheid und
- ihn bestätigende Rechtsmittelentscheide.
- sind nichtig:
Der Wohnsitz eines Bundesangestellten, welcher
- an einem ausländischen Ort arbeitet,
- sich ganz schwergewichtig dort aufhält und
- dort sein Eheleben pflegt,
befindet sich im Ausland.
Gleiches gilt für den Wohnsitz der Ehegattin des Bundesbeamten,
- welche in der Regel wöchentlich für mehrere Tage zu ihrem Ehemann reist,
- um dort die eheliche Beziehung zu pflegen.
Zuständig ist der Heimatkanton des Bundesangestellten für die Veranlagung der Ehegatten.
Entscheid
Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Nichtigkeit der Verfügung betreffend die direkte Bundessteuer des Kantons Bern und Zuständigkeit des Kantons Luzern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
BGer 9C_496/2023 vom 29.02.2024 = BGE 150 II 244 ff.
Erster Titel: Steuerpflicht
1. Kapitel: Steuerliche Zugehörigkeit
1. Abschnitt: Persönliche Zugehörigkeit
Art. 3 DBG
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
- während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
- während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5 Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
2. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit
Art. 105 DBG 206 Bei persönlicher Zugehörigkeit
1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107.
2 Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.
3 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben.
4 Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben.
206 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
Art. 108 DBG Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit
1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2 Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3 Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
209 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Weiterführende Informationen
Wohnsitz
Ähnlicher Entscheid, aber trotz Nichtigkeit keine Verfahrensüberweisung durch das BGer an die ESTV
- Urteil 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020
Quelle
LawMedia Redaktionsteam