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Wohnsitz eines Bundesangestellten mit diplomatischer Funktion: Feststellung der Veranlagungszuständigkeit

DBG 3 Abs. 5; DBG 105 Abs. 1; DBG 108 Abs. 1

Datum:
28.10.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Besteuerung Privatpersonen
Thema:
Wohnsitz eines Bundesangestellten mit diplomatischer Funktion
Stichworte:
Bundesangestellter, diplomatische Funktion, Heimatkanton, Veranlagungszuständigkeit, Wohnsitz
Erlass:
DBG 3 Abs. 5; DBG 105 Abs. 1; DBG 108 Abs. 1
Entscheid:
BGer 9C_496/2023 vom 29.02.2024 = BGE 150 II 244 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wenn für die Veranlagung der direkten Bundessteuer (DBSt) die Behörden mehrerer Kantone infrage kommen,

  • bestimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den Veranlagungsort (vgl. DBG 108 Abs. 1).

Stellt eine kantonale Steuerbehörde ihre Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer (DBSt) fest,

  • obwohl offensichtlich ist, dass ein anderer Kanton als Veranlagungsort infrage kommt,
    • sind nichtig:
      • ihr Entscheid und
      • ihn bestätigende Rechtsmittelentscheide.

Der Wohnsitz eines Bundesangestellten, welcher

  • an einem ausländischen Ort arbeitet,
  • sich ganz schwergewichtig dort aufhält und
  • dort sein Eheleben pflegt,

befindet sich im Ausland.

Gleiches gilt für den Wohnsitz der Ehegattin des Bundesbeamten,

  • welche in der Regel wöchentlich für mehrere Tage zu ihrem Ehemann reist,
    • um dort die eheliche Beziehung zu pflegen.

Zuständig ist der Heimatkanton des Bundesangestellten für die Veranlagung der Ehegatten.

Entscheid

Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Nichtigkeit der Verfügung betreffend die direkte Bundessteuer des Kantons Bern und Zuständigkeit des Kantons Luzern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

BGer 9C_496/2023 vom 29.02.2024   =   BGE 150 II 244 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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