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Erstreckung der Verlustverrechnung von bisher 7 auf neu 10 Jahre: BR verabschiedet Botschaft

Für eine Nutzung der Corona-Verluste (ab Steuerjahr 2020) müsste Inkrafttreten per 01.01.2028 erfolgen

Datum:
28.11.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern
Thema:
Erstreckung der Verlustverrechnung von bisher 7 auf neu 10 Jahre
Stichworte:
Corona-Verluste, Erstreckung, Parlamentsvorgabe, Rechtsvergleichung, Verluste, Verlustverrechnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 27.11.2024 verabschiedet:

  • die Botschaft zur Erstreckung der Verlustverrechnung von sieben auf zehn Jahre verabschiedet.

Die vom Parlament überwiesene «Motion 21.3001» wurde mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage vieler Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie begründet. 

Der BR anerkennt im Grundsatz das Motions-Anliegen,

  • erachtet die Massnahme
    • aber nicht als prioritär und
    • verzichtet angesichts der angespannten Lage des Bundeshaushalts bei vergleichsweise bescheidenem Nutzen darauf,
  • dem Parlament einen Antrag auf Zustimmung zu stellen.

Die Details

Parlamentsvorgabe

Mit der parlamentarischen Annahme der Motion 21.3001 «Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf zehn Jahre erstrecken» wurde der BR vom Parlament beauftragt,

  • die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen,
    • um die Verlustverrechnungsperiode für Unternehmen von heute sieben auf neu zehn Jahre auszudehnen.

Die Vorlage sieht eine Anpassung vor:

  • des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG);
  • des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) .

Über einen längeren Zeitraum gesehen

  • führt die Massnahme bei Unternehmen mit grösseren Verlusten oder Verlusten in mehreren Geschäftsjahren zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung und
  • könnte so deren Wettbewerbsfähigkeit stärken.

Damit sie für Verluste in den Corona-Jahren (ab dem Steuerjahr 2020) zum Tragen kommen könnte,

  • müsste sie per 01.01.2028 in Kraft treten.

Rechtsvergleichung

Gemäss BR kennen andere europäische Länder, darunter auch die Nachbarstaaten der Schweiz, eine unbeschränkte Verlustverrechnung, wobei sie diese in der Regel aber

  • betragsmässig beschränken und
  • damit eine Mindestbesteuerung der angefallenen Gewinne sicherstellen.

Eine unbefristete Verlustverrechnung sehen auch die OECD/G20-Mindeststeuerbestimmungen vor.

In der Vernehmlassung wurde die Erstreckung der Verrechnungsdauer von den Parteien und Organisationen daher mehrheitlich begrüsst.

Eine Mehrheit der Kantone lehnte jedoch die Vorlage ab:

  • Die ablehnenden Kantone machten u.a. geltend,
    • dass für überlebensfähige und sanierungswürdige Unternehmen bereits im geltenden Recht wirksame steuerliche Begleitmassnahmen bestünden.

Dokumente

Botschaft

Quelle: admin.ch

Bundesgesetz

Quelle: admin.ch

Ergebnisbericht

Quelle: admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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