Der Mieter, welcher den Mietvertrag aus eigenem Antrieb beendet und die Mieträume nicht mehr bewohnt, muss nicht vor der Beendigung des Mietverhältnisses geschützt werden:
- Entsteht infolge der Beendigung des Mietverhältnisses ein Rechtsstreit, kommt der Mieter aus diesen Gründen nicht in den Genuss des vereinfachten Verfahrens nach ZPO 243 Abs. 2 lit. c.
BGer 4A_189/2022 vom 22.05.2024
4. Titel: Vereinfachtes Verfahren
Art. 243 ZPO Geltungsbereich
1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2. Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:
- nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995;
b. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG;
e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993;
f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199498 über die Krankenversicherung.
3 Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
3 Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.
Weiterführende Informationen
Mietrecht
Zivilprozessrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam