Beim Handelsgericht des Kantons Aargau war im ordentlichen Verfahren eine Streitigkeit betreffend Konventionalstrafe und Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Vorvertrages hängig.
Der Vorvertrag auf Abschluss eines Grundstückkaufvertrags hätte zu seiner Gültigkeit grundsätzlich der öffentlichen Beurkundung bedurft (vgl. OR 216 Abs. 2). Der nicht öffentlich beurkundete Vorvertrag war infolge dieses Formmangels nichtig.
Grundsätzlich wäre auch die Konventionalstrafen-Abrede, welche die Erfüllung des Vorvertrags sichern soll, ungültig.
Nach Ansicht des Handelsgerichts des Kantons Aargau kann die Strafabrede nur dann eine Gültigkeitschance haben,
- wenn sie «einzig» dem Zweck diene,
-
- ein negatives Vertragsinteresse, v.a. nutzlose Aufwendungen, auszugleichen.
Hinsichtlich der Detailerwägungen wird auf die Ausführungen im zitierten Entscheid verwiesen.
Handelsgericht des Kantons Aargau
Entscheid vom 08.01.2024
HOR.2023/14
Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf
A. Formvorschriften
Art. 216 OR
1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
3 Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.
C. Konventionalstrafe
I. Recht des
Gläubigers
1. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung
Art. 160 OR
1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern.
2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.
3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.
2. Verhältnis der Strafe zum
Schaden
Art. 161 OR
1 Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.
2 Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.
3. Verfall von Teilzahlungen
Art. 162 OR
1 Die Abrede, dass Teilzahlungen im Falle des Rücktrittes dem Gläubiger verbleiben sollen, ist nach den Vorschriften über die Konventionalstrafe zu beurteilen.
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II. Höhe,
Ungültigkeit und Herabsetzung der Strafe
Art. 163 OR
1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2 Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3 Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
Weiterführende Informationen
Vorvertrag
Reservationsvertrag
Konventionalstrafe
Vertragsauslegung
Publikation
Quelle
LawMedia Redaktionsteam