LAWNEWS

Vertragsrecht

QR Code

Formnichtiger Vorvertrag: Konventionalstrafe trotz Formungültigkeit durchsetzbar?

OR 216 Abs. 2; OR 160 ff.

Datum:
19.11.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Thema:
Formnichtiger Vorvertrag
Stichworte:
Formnichtiger Vorvertrag, Formungültigkeit, Konventionalstrafe, Reservationsvertrag, Schadenersatz, Vertragsauslegung, Vorvertrag
Erlass:
OR 216 Abs. 2; OR 160 ff.
Entscheid:
Handelsgericht des Kantons Aargau, Entscheid vom 08.01.2024, HOR.2023/14
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Handelsgericht des Kantons Aargau war im ordentlichen Verfahren eine Streitigkeit betreffend Konventionalstrafe und Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Vorvertrages hängig.

Der Vorvertrag auf Abschluss eines Grundstückkaufvertrags hätte zu seiner Gültigkeit grundsätzlich der öffentlichen Beurkundung bedurft (vgl. OR 216 Abs. 2). Der nicht öffentlich beurkundete Vorvertrag war infolge dieses Formmangels nichtig.

Grundsätzlich wäre auch die Konventionalstrafen-Abrede, welche die Erfüllung des Vorvertrags sichern soll, ungültig.

Nach Ansicht des Handelsgerichts des Kantons Aargau kann die Strafabrede nur dann eine Gültigkeitschance haben,

  • wenn sie «einzig» dem Zweck diene,
    • ein negatives Vertragsinteresse, v.a. nutzlose Aufwendungen, auszugleichen.

Hinsichtlich der Detailerwägungen wird auf die Ausführungen im zitierten Entscheid verwiesen.

Handelsgericht des Kantons Aargau
Entscheid vom 08.01.2024
HOR.2023/14

Weiterführende Informationen

Vorvertrag

Reservationsvertrag

Konventionalstrafe

Vertragsauslegung

Publikation

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.