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Selbstvorsorge / Steuern natürliche Personen

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Nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a: Inkrafttreten am 01.01.2025

Datum:
07.11.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Vorsorge / Vorsorgerecht, Besteuerung Privatpersonen
Thema:
Nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a
Stichworte:
3. Säule, Altersvorsorge, Freiwillige Vorsorge, Konkubinat, Nachträglicher Einkauf, Pensionierung, Private Vorsorge, Scheidung, Selbstvorsorge, Steuern, Vorsorge, Vorsorgeplan
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Personen, welche in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig auch nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen.

Der Bundesrat (BR) hat

  • das Ergebnis der Vernehmlassung am 06.11.2024 zur Kenntnis genommen und
  • die erforderlichen Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) gutgeheissen.

Diese treten per 01.01.2025 in Kraft. 

Einleitung

Der BR setzt damit das Anliegen der Motion 19.3702 «Einkäufe in die Säule 3a ermöglichen» von Ständerat Erich Ettlin um.

Die Motion wurde von National- und Ständerat angenommen.

Möglichkeit für erwerbstätige Personen

In der Schweiz erwerbstätige Personen, welche ab Inkrafttreten der Vorlage nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben,

  • können diese Beiträge künftig
    • bis zu zehn Jahre
      • rückwirkend noch einzahlen und
    • diese Einkäufe von den Steuern abziehen.

Zusätzliche Beträge und Bedingungen

Ein Einkauf ist verschiedene Bedingungen gebunden:

  • Zusätzlicher Betrag zum ordentlichen Beitrag
    • Die Zulässigkeit zum ordentlichen Beitrag setzt voraus:
      • pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a
        • in der Höhe des sog. «kleinen Beitrages»
          • 2025: beispielsweise max. CHF 7’258.00.
  • Säule 3a-Beitragsberechtigung
    • Wer einen Einkauf tätigen möchte,
      • muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein,
        • d.h. über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen,
          • sowohl im Jahr,
            • in welchem der Einkauf stattfindet,
          • als auch im Jahr,
            • für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden.
  • Vollständige Ausschöpfung des ordentlichen Jahresbeitrags
    • Der «Einkauf» setzt voraus,
      • dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird.
  • Steuerabzug für den Einkauf
    • Der Einkauf ist,
      • wie auch der ordentliche Jahresbeitrag, vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.

Kontrolle von Einkäufen

Die neuen Bestimmungen sehen vor:

  • spezielle Regelungen,
    • um die Rechtmässigkeit von Einkäufen abzusichern und zu gewährleisten,
      • dass Einkäufe auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen und
      • insbesondere von den zuständigen Steuerbehörden ordnungsgemäss überprüft werden können.

Dokumente

Verordnungsbestimmungen

Quelle: Verordnungsbestimmungen (PDF, 156 kB)

Erläuternder Bericht

Quelle: Erläuternder Bericht (PDF, 209 kB)

Vernehmlassungsbericht

Quelle: Vernehmlassungsbericht (PDF, 455 kB)

19.3702 Motion – Einkauf in die Säule 3a ermöglichen

Quelle: parlament.ch

Grafik: 3 Säulen – Vorsorgesystem Schweiz

Vorsorge Schweiz 3 Säulen

Quelle: Private Vorsorge (3. Säule)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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