Die Ersparnisse der gebundenen und ungebundenen freiwilligen Vorsorge (Säule 3a und 3b) stehen unter den Regeln des Ehegüterrechts. Diese Guthaben sind allen anderen Ersparnissen gleichgestellt und bilden in der Regel Bestandteil der Errungenschaft. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden diese Guthaben, sofern sie aus Arbeitserwerb finanziert wurden, zwischen den Ehegatten hälftig geteilt.
Voreheliche Ersparnisse der 3. Säule, die vor oder während der Ehe aus Schenkungen oder Erbschaften finanziert wurden, gehören zum Eigengut. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden sie deshalb nicht geteilt.