Das Bundesgericht (BGer) wies die Beschwerde einer Nationalrätin im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung ab:
- Das BGer ruft in Erinnerung,
- dass die Mutterschaftsentschädigung bei einer Arbeits-Wiederaufnahme durch die Mutter während der 14-wöchigen Anspruchsdauer einzig dann weiter bezogen werden könne,
- wenn es sich um eine marginale Nebentätigkeit mit einem jährlichen Maximallohn von CHF 2’300 handle, wobei dies hier nicht der Fall war.
- dass die Mutterschaftsentschädigung bei einer Arbeits-Wiederaufnahme durch die Mutter während der 14-wöchigen Anspruchsdauer einzig dann weiter bezogen werden könne,
Die Beschwerde in öffentliche-rechtlichen Angelegenheiten der Nationalrätin wurde daher unter Kostenfolgen abgewiesen.
Art. 16d EOG Ende des Anspruchs
1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3 Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.
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LawMedia Redaktionsteam