An seiner Sitzung vom 20.11.2024 hat der Bundesrat (BR) verabschiedet:
- Änderungen an der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV).
Diese Änderungen betreffen
- die Rechnungsstellung von Laboranalysen;
- den unterjährigen Wechsel in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (alternative Versicherungsmodelle);
- die Meldepflicht der Versicherer an die Kantone.
Die Änderungen treten in Kraft:
- per 01.01.2025.
Einleitung
Infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) am 01.01.2023 muss die KVV zur Umsetzung des ersten Kostendämpfungspakets angepasst werden.
Zu dieser und weiteren Anpassungen der KVV wurde eine Vernehmlassung vom 18.10.2023 bis zum 01.02.2024 durchgeführt. – Aufgrund der Ergebnisse im Vernehmlassungsverfahren hat der BR entschieden, die folgenden drei Änderungen per 01.01.2025 in Kraft zu setzen:
Rechnungsstellung bei Laboranalysen
Zur Pauschalen-Förderung wird die Rechnungsstellung bei Laboranalysen angepasst:
- Sofern und soweit von Tarifpartnern ausgehandelte Pauschalen für bestimmte ambulante Behandlungen bestehen, sind die
- Laboranalysen neu
- in diesen Pauschalen enthalten und
- werden nicht mehr separat verrechnet.
- Laboranalysen neu
Unterjährige Wechsel in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer
Den Versicherten soll neu mehr Flexibilität gewährt werden:
- Bisher:
- Gemäss aktueller Gesetzgebung können Versicherte mit freier Wahl der Leistungserbringer (freie Arztwahl) und Wahlfranchise erst auf Ende des Kalenderjahres in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (alternative Versicherungsmodelle) wechseln.
- Neu:
- Per 01.01.2025 können diese Versicherten neu auch unterjährig beim eigenen Versicherer in ein solches alternatives Versicherungsmodell (zB Hausarzt, HMO oder Telemedizin) wechseln.
- Vorteil für Versicherte,
- Per 01.01.2025 können diese Versicherten neu auch unterjährig beim eigenen Versicherer in ein solches alternatives Versicherungsmodell (zB Hausarzt, HMO oder Telemedizin) wechseln.
- deren finanzielle Verhältnisse sich ändern und
- die nach einer Möglichkeit zur Senkung der Prämienbelastung suchen.
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- Ausgeschlossen bleiben aber weiterhin:
- Der unterjährige Wechsel zu einem anderen Versicherer.
- Ein unterjähriger Wechsel von einem alternativen Versicherungsmodell in ein anderes alternatives Versicherungsmodell desselben Versicherers.
- Ausgeschlossen bleiben aber weiterhin:
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Meldepflicht des Ausgleichsbetrags
Neu sind die Versicherer verpflichtet,
- den Kantonen zu melden:
- den Ausgleichsbetrag, welcher im Rahmen des freiwilligen Abbaus der Reserven den Versicherten ausbezahlt wird.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam