Das Institut für geistiges Eigentum (IGE) lockert gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) B-4493/2022 – [Apfel] (fig.) die Praxis in Bezug auf Zeichen, die den thematischen Inhalt der Waren und Dienstleistungen beschreiben.
Vernehmlassung durch das IGE
Für die «Eckwerte der Praxislockerung» wurde Verbänden und einem repräsentativen Kreis einen Praxisentwurf in die Vernehmlassung gegeben (vgl. Newsletter 2024/06 Marken und Designs).
Auszug aus dem Newsletter 2024/06
1 BVGer-Urteil B-4493/2022 – [Apfel] (fig.): vorgesehene neue Praxis ging an die interessierten Kreise zur Stellungnahme
Das IGE hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) B-4493/2022 – [Apfel] (fig.) analysiert und seine Praxis zu Hinweisen auf den thematischen Inhalt überprüft (vgl. den Newsletter 2023/07-09 Marken und Designs). Als Ergebnis dieser Überprüfung sieht das IGE vor, in Bezug auf Bildmarken die Praxis gemäss den Vorgaben im erwähnten Urteil zu lockern. Für Wortmarken und kombinierte Marken (ohne unterscheidungskräftige Elemente) beanspruchen aus Sicht des IGE nicht alle richterlichen Erwägungen Geltung. Eine Praxislockerung erscheint aber auch für diese Markentypen angezeigt.
Das IGE hat eine Zusammenfassung der Ergebnisse seiner Analyse inklusive einer Darstellung der beabsichtigten neuen Praxis den interessierten Kreisen zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 15. August 2024 eingeräumt.
Nach Vorliegen bzw. Auswertung der Stellungnahmen wird das IGE über die neue Praxis entscheiden und deren Einzelheiten sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens bekanntgeben.
Praxislockerung ab 01.12.2024
Nach Auswertung der Vernehmlassungs-Rückmeldungen und nach erneuter Prüfung der Frage lockert das IGE seine Praxis ab dem 01.12.2024.
- «Bildzeichen
Ein Bildzeichen, das nicht schon aufgrund der gewählten Art der Darstellung unterscheidungskräftig ist (vgl. Richtlinien in Markensachen, Teil 5, Ziff. 4.7), kann grundsätzlich einen direkt beschreibenden und daher gemeinfreien Hinweis auf das Thema der Waren oder Dienstleistungen darstellen. Das ist aber nur der Fall, wenn der abgebildete Gegenstand in diesem Zusammenhang typisch ist. Die Zurückweisung setzt den Nachweis voraus, dass a) ein breiter Gebrauch b) durch eine wesentliche Zahl weiterer Anbieter entsprechender Waren oder Dienstleistungen c) als Hinweis auf den fraglichen thematischen Inhalt vorliegt. Dabei geht es nicht darum zu prüfen, ob das tatsächlich hinterlegte Zeichen in grossem Umfang gebraucht wird; entscheidend ist, ob ein Gebrauch ähnlicher Zeichen im erwähnten Umfang vorliegt. - Wortmarken
Die für Bildmarken festgelegten Kriterien gelten nicht für Wortmarken zumal das BVGer im Urteil [Apfel] (fig.) mehrfach und vorbehaltlos seine bisherige Rechtsprechung sowie jene des Bundesgerichts zu Wortmarken anführt.
Das IGE wird die Praxis zu Wortmarken jedoch lockern, indem es stärker als bisher dem vom BVGer vorgegebenen Ziel Rechnung tragen wird, eine zu weitgehende Zurückweisung von Wortmarken als Hinweise auf einen möglichen thematischen Inhalt zu vermeiden. Entscheidend ist nicht, dass eine Angabe abstrakt betrachtet zur Beschreibung eines möglichen Themas dienen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Zeichen von den massgebenden Verkehrskreisen nur dann ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand als beschreibende Angabe verstanden wird, wenn ein hinreichend enger konkreter Bezug zwischen dem Zeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht.»
Quelle: IGE-Newsletter vom 28. November 2024 – Nr. 10
Merkblatt
Die weiteren Einzelheiten zu den Kriterien und Grundsätzen für die Prüfung solcher Zeichen finden sich im «Merkblatt zu Inhaltsangaben».
Inhaltsangaben – Praxisänderungen ab 1.12.2024
Quelle: ige.ch
Weiterführende Informationen
Apples Markenschutz
Marken als Gemeingut
- Suchresultate aus Markenrecht für: «Gemeingut»
- Kollisionen: Markenrecht
- Markenrecht: Voraussetzungen/
- Judikatur
- BGer 4A_503/2018 vom 09.04.2019 = BGE 145 III 178 (APPLE hat genügend Unterscheidungskraft wegen notorisch überragenden Bekanntheitsgrades)
- BVGer vom 30.01.2017 (B-6082/2015) – Eintragungsfähigkeit bei Monopolstellung (Schweizer Salinen, Saline Svizzere, Salines Suisses, Swiss Salines, Swiss Salt Works)
- Judikatur
Markenrecht Allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam