LAWNEWS

Raumplanung / Bau- und Planungsrecht / Architektenrecht

QR Code

Erdbebenvorsorge: Bund aktualisiert Massnahmenprogramm

Massnahmenprogramm 2025–2028 + Einführung der neuen europäischen Tragwerksnormen («Eurocodes») in der Schweiz

Datum:
16.12.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Raumplanungsrecht, Architektenrecht, Bau- und Planungsrecht
Thema:
Erdbebenvorsorge
Stichworte:
Bauen, Erdbeben, Erdbebenrisikomanagement, Erdbebenvorsorge, Gebäude, Massnahmen, Massnahmenprogramm
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur weiteren Stärkung der Erdbebenvorsorge hat der Bundesrat (BR) am 13.12.2024 das Massnahmenprogramm 2025 bis 2028 verabschiedet:

Schwerpunkte sind die

  • Umsetzung der Massnahmen aus der Nationalen Vorsorgeplanung Erdbeben;
  • Übernahme der neuen europäischen Tragwerksnormen;
  • Erarbeitung einer nationalen Baugrundklassen-Karte;
  • Weiterentwicklung des Erdbebenrisikomodells Schweiz.

Ausgangslage

Erdbeben sind eine Naturgefahr mit dem grössten Schadenspotenzial für die Schweiz.

Seit dem 11.12.2000 ist deshalb ein Massnahmenprogramm in Kraft, welches ein umfassendes Erdbebenrisikomanagement auf Bundesebene zum Ziel hat:

  • Alle vier Jahre Aktualisierung.

An seiner Sitzung vom 13.12.2024 hat der BR

  • zur Kenntnis genommen:
    • die Aktivitäten für den Zeitraum 2021 bis 2024;
  • festgelegt:
    • die Schwerpunkte für die nächsten vier Jahre.

Umsetzung der Massnahmen aus der «Nationalen Vorsorgeplanung Erdbeben»

Die «Nationale Vorsorgeplanung Erdbeben» hat 2024 auf Bundesebene identifiziert:

  • 17 Defizite im Umgang mit Erdbeben.

Die Massnahmen zur Behebung dieser Defizite müssen bis Ende 2027 umgesetzt sein.

Parallel dazu, bis 2028, haben die Kantone ihre Vorsorgeplanungen zu überprüfen, ob sie greifen, bzw. sofern und soweit noch nicht erfolgt, zu erstellen.

Viele dieser Massnahmen erhöhen nach einem Erdbeben die Resilienz der Schweiz auch gegenüber anderen Gefahren; wie

  • die Weiterentwicklung des Ressourcenmanagements Bund;
  • die medizinische Versorgung.

Übernahme der neuen europäischen Tragwerksnormen zum Erdbebenschutz

Die Schweiz ist Mitglied des Europäischen Komitees für Normung (CEN), weshalb sie per Ende 2027 einführen wird:

  • die neuen europäischen Tragwerksnormen («Eurocodes»).

Diese werden nach einer Übergangsfrist die heutigen Schweizer Normen ablösen.

Die zuständigen Bundesstellen haben sicherzustellen,

  • dass die «Eurocodes» in die Grundlagen des Bundes für den Erdbebenschutz integriert werden.

Erarbeitung einer nationalen Karte der seismischen Baugrundklassen

Bei der Anwendung von Baunormen ist es wichtig zu wissen,

  • wie der Boden vor Ort beschaffen ist und
  • wie er sich bei Erschütterung durch Erdbeben verhält.

Dazu erarbeiten die zuständigen Bundesstellen

  • eine nationale Karte der seismischen Baugrundklassen
    • in der nächsten Massnahmenperiode.

Weiterentwicklung des Erdbebenrisikomodells Schweiz

Der Schweizerische Erdbebendienst (SED) wird das 2023 veröffentlichte Erdbebenrisikomodell Schweiz weiterentwickeln:

  • Neu sollen auch die Sekundärereignisse berücksichtigt werden,
    • welche durch Erdbeben ausgelöst werden können,
      • wie
      • See-Tsunamis;
      • Rutschungen.

Ziele

Ziel ist es, besser abschätzen zu können:

  • mögliche Schäden an Gebäuden;
  • Folgen auf die Infrastrukturen.

Dokument

Erdbebenrisikomanagement – Massnahmen des Bundes

Quelle: admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: © Pro Litteris

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.