Fluggesellschaften müssen ihren Fluggästen bzw. Passagieren keine Entschädigung bezahlen, wenn Verspätungen durch aussergewöhnliche Umstände bei der Airport-Gepäckabfertigung entstehen:
- Personalmangel bei der Gepäckabfertigung kann gemäss EuGH ein aussergewöhnlicher Umstand darstellen.
Im Einzelnen:
In Sachen Touristic Aviation Services Ltd. gegen Flightright GmbH erliess der EuGH im Rahmen eines sog. «Vorabentscheidersuchens»
- gestützt auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung
und
- bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
die Auslegung, dass
- es sich bei einem Mangel an Personal bei dem für die Gepäckverladung in die Flugzeuge verantwortlichen Flughafenbetreiber um einen „aussergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der erwähnten Vorschrift handeln kann.
- das Luftfahrtunternehmen,
- dessen Flug aufgrund eines solchen aussergewöhnlichen Umstands eine grosse Verspätung hatte,
- zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäss Art. 7 der Verordnung nachweisen muss,
- dass sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen,
- wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden wären und dass es gegen dessen Folgen die der Situation angemessenen Vorbeugungsmassnahmen ergriffen hat.
Europäischer Gerichtshof EuGH
Vorlageentscheid vom 16.05.2024
C-405/23
Quelle
LawMedia Redaktionsteam