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Reiserecht / EuGH

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Per­so­nal­mangel am Flug­hafen als ausser­ge­wöhn­li­cher Umstand: Keine Entschädigungspflicht für Airlines

Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Datum:
18.12.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Thema:
Personalmangel am Flughafen als aussergewöhnlicher Umstand
Stichworte:
Airlines, aussergewöhnlicher Umstand, Europäischer Gerichtshof, Flughafen, Keine Entschädigungspflicht, Personalmangel
Erlass:
Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Entscheid:
Europäischer Gerichtshof EuGH, Vorlageentscheid vom 16.05.2024, C-405/23
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Fluggesellschaften müssen ihren Fluggästen bzw. Passagieren keine Entschädigung bezahlen, wenn Verspätungen durch aussergewöhnliche Umstände bei der Airport-Gepäckabfertigung entstehen:

  • Personalmangel bei der Gepäckabfertigung kann gemäss EuGH ein aussergewöhnlicher Umstand darstellen.

Im Einzelnen:

In Sachen Touristic Aviation Services Ltd. gegen Flightright GmbH erliess der EuGH im Rahmen eines sog. «Vorabentscheidersuchens»

  • gestützt auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung

und

  • bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

die Auslegung, dass

  • es sich bei einem Mangel an Personal bei dem für die Gepäckverladung in die Flugzeuge verantwortlichen Flughafenbetreiber um einen „aussergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der erwähnten Vorschrift handeln kann.
  • das Luftfahrtunternehmen,
    • dessen Flug aufgrund eines solchen aussergewöhnlichen Umstands eine grosse Verspätung hatte,
    • zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäss Art. 7 der Verordnung nachweisen muss,
  • dass sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen,
  • wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden wären und dass es gegen dessen Folgen die der Situation angemessenen Vorbeugungsmassnahmen ergriffen hat.

Europäischer Gerichtshof EuGH
Vorlageentscheid vom 16.05.2024
C-405/23

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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