Die Notwendigkeit der Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands kann auch bei Besuchsrechtfällen vor der Kindesschutzbehörde (KESB) gerechtfertigt sein:
- Wird die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten,
- verlangt der Grundsatz der Waffengleichheit die Bestellung eines kostenfreien Rechtsvertreters (unentgeltlicher Rechtsbeistand).
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
Entscheid vom 03.06.2024
VWBES.2024.109
Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Weiterführende Informationen
Rechtsschutz / Rechtsverweigerung
Unentgeltliche Rechtspflege
Zweck der Unentgeltlichen Rechtspflege
Quelle
LawMedia Redaktionsteam