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Rückkauf eigener Aktien: Steuerfreier Kapitaleinlagevorgang

DBG 58 Abs. 1 lit. c – Erfolgsneutrale Verbuchung eigener Aktien

Datum:
10.12.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern
Thema:
Rückkauf eigener Aktien
Stichworte:
Aktien, Ertragssteuer, Handelsrecht, Mitarbeiterbeteiligung, Rechnungslegung, Reingewinnermittlung, Rückkauf, Steuern
Erlass:
DBG 58 Abs. 1 lit. c
Entscheid:
BGer 9C_135/2023 vom 06.06.2024 = BGE 150 II 369 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

In der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Sachen Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gegen A. AG, vertreten durch ADB Altorfer Duss & Beilstein AG, bei der die Steuerverwaltung infolge Beschwerdeabweisung des Bundesgerichts (BGer) unterlag, ging es um folgende Themen:

  • Massgeblichkeitsprinzip
  • Korrekturnorm
  • erfolgsneutrale Verbuchung eigener Aktien.

Das BGer erwog dabei folgendes:

  • Handelsrecht als Grundlage für Reingewinnermittlung
    • Für die Reingewinn-Ermittlung ist vom Handelsrecht auszugehen (sog. «Massgeblichkeitsprinzip»).
  • Differenz zwischen Ausgabepreis und (Wieder-)Anschaffungskosten
    • Der Differenzbetrag zwischen Ausgabepreis von Beteiligungsrechten (Wiederbegebungspreis im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms) und Anschaffungskosten bei der Steuerpflichtigen stellt eine steuerneutrale Kapitaleinlage dar, sofern die Verbuchung steuerneutral erfolgte.
  • Massgeblichkeitsprinzip?
    • DBG 58 Abs. 1 lit. c (siehe unten) kann nicht als «Korrekturnorm» für ein Abweichen vom «Massgeblichkeitsprinzip» herangezogen werden,
      • da der Wortlaut der Norm für die Korrektur eines «Ertrags» bedarf.
  • Eigene Aktien sind kein Vermögenswert
    • Die eigenen Aktien stellen keinen Vermögenswert dar.
    • Es kann daher auch nicht von einem «Kapitalgewinn» gesprochen werden.

BGer 9C_135/2023 vom 06.06.2024   =   BGE 150 II 369 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

 

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