In der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Sachen Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gegen A. AG, vertreten durch ADB Altorfer Duss & Beilstein AG, bei der die Steuerverwaltung infolge Beschwerdeabweisung des Bundesgerichts (BGer) unterlag, ging es um folgende Themen:
- Massgeblichkeitsprinzip
- Korrekturnorm
- erfolgsneutrale Verbuchung eigener Aktien.
Das BGer erwog dabei folgendes:
- Handelsrecht als Grundlage für Reingewinnermittlung
- Für die Reingewinn-Ermittlung ist vom Handelsrecht auszugehen (sog. «Massgeblichkeitsprinzip»).
- Differenz zwischen Ausgabepreis und (Wieder-)Anschaffungskosten
- Der Differenzbetrag zwischen Ausgabepreis von Beteiligungsrechten (Wiederbegebungspreis im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms) und Anschaffungskosten bei der Steuerpflichtigen stellt eine steuerneutrale Kapitaleinlage dar, sofern die Verbuchung steuerneutral erfolgte.
- Massgeblichkeitsprinzip?
- DBG 58 Abs. 1 lit. c (siehe unten) kann nicht als «Korrekturnorm» für ein Abweichen vom «Massgeblichkeitsprinzip» herangezogen werden,
- da der Wortlaut der Norm für die Korrektur eines «Ertrags» bedarf.
- DBG 58 Abs. 1 lit. c (siehe unten) kann nicht als «Korrekturnorm» für ein Abweichen vom «Massgeblichkeitsprinzip» herangezogen werden,
- Eigene Aktien sind kein Vermögenswert
- Die eigenen Aktien stellen keinen Vermögenswert dar.
- Es kann daher auch nicht von einem «Kapitalgewinn» gesprochen werden.
BGer 9C_135/2023 vom 06.06.2024 = BGE 150 II 369 ff.
2. Abschnitt: Berechnung des Reingewinns
Art. 58 DBG Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
– Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
– geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,
– Einlagen in die Reserven,
– Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
– offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
c. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. …133
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
133 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).
Art. 60 DBG Erfolgsneutrale Vorgänge
Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
- Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
- Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
- Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
Weiterführende Informationen
Rückkauf eigener Aktien
- Eigene Aktien
- Rückkauf eigener Aktien für Mitarbeiterbeteiligungsprogramm: Rechnungslegung und Steuerneutralität
Verbuchung des Rückkaufs eigener Aktien
Ertragssteuer
ESTV zum Urteil BGer 9C_135/2023 vom 06.06.2024
Quelle
LawMedia Redaktionsteam