Öffentlich-rechtliche Forderungen sollen inskünftig nicht mehr mittels „Betreibung auf Pfändung“, sondern nach den allgemeinen Regeln auf „Konkurs“ betrieben werden müssen!
Es gilt daher:
- Bis 31.12.2024
- Der Einzug von Steuern und Abgaben ist nur auf dem Weg der «Betreibung auf Pfändung» möglich (Art. 43 Ziff. 1 SchKG).
- Die Bestimmung von Art. 43 Ziff. 1 SchKG wird per 31.12.2024 aufgehoben.
- Ab 01.01.2025
- Ab dem 01.01.2025 wird für jeden im Handelsregister eingetragenen Schuldner die eingeleitete «Betreibung auf Konkurs» fortgesetzt (Art. 39 SchKG).
Im Handelsregister eingetragene Steuer- und Abgaben-Schuldnern ist zu empfehlen, die nötigen Vorkehren zu treffen, damit sie im neuen Jahr nicht in Konkurs gelangen.
Zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses
Weiterführende Informationen
Mitteilung des Inkrafttretens per 01.10.2025
Informationen zum Gesetzgebungsverfahren
- Öffentlich-rechtliche Forderungen: Inskünftig Konkurs- statt Pfändungsbetreibung
- Verhinderung missbräuchlicher Konkurse: Vernehmlassung der Verordnungsänderungen
- Missbräuchlicher Konkurs: Differenzbereinigung abgeschlossen
- Auch NR will missbräuchliche Konkurse und Gläubigerschädigungen erschweren
- Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auch für öffentliche Gläubiger zugänglich
Allgemeine weiterführende Informationen zum Konkurs und zu den Konkursdelikten
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: wikipedia.org – von Debianux – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, Link