Sachverhalt
A war ab dem 01.01.2019 für den Zweckverband C tätig, zuletzt als Heimleiterin.
Mit Schreiben vom 27.12.2022 kündigte der Verbandsvorstand den Arbeitsvertrag per Ende Juni 2022 [recte 2023] unter dem Hinweis, dass innert 30 Tagen eine Begründung der Kündigung verlangt werden könne.
A verlangte eine Begründung. Ihr wurde am 01.03.2023 ein mit 20.02.2023 datiertes Schreiben übergeben, in welchem drei Hauptgründe für die Kündigung angeführt wurden.
Weder das Schreiben vom 27.12.2022 noch dasjenige vom 20.02.2023 enthielten einen Hinweis auf das gegen die Kündigung offenstehende Rechtsmittel.
Prozess-History
- Bezirksrat D
- A rekurrierte am 05.04.2023 beim Bezirksrat D und beantragte eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie die Auszahlung allfälliger offener Ferienguthaben.
- Mit Beschluss vom 16.08.2023 trat der Bezirksrat D auf den Rekurs nicht ein, weil dieser zu spät erhoben worden sei.
- Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
- A erhob hiergegen am 21.09.2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Bezirksrat D anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen.
Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses bei einem Zweckverband nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (…). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt waren, war auf die Beschwerde ans VGer ZH einzutreten.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ergab sich folgendes:
- Erfordernis der Rechtsmittelbelehrung
- Aufgrund von § 10 Abs. 1 VRG sind schriftliche Anordnungen zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
- Die Rechtsmittelbelehrung ist formelles Gültigkeitserfordernis einer Anordnung.
- Fehlt sie, beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen und kann eine Anordnung grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen.
- Fehlende Rechtsmittelbelehrung
- Weder das Kündigungsschreiben noch das Begründungsschreiben der Kündigung erhielten eine Rechtsmittelbelehrung oder überhaupt einen Hinweis auf die Anfechtbarkeit.
- Erkennbarkeit für Laien
- Die Beschwerdeführerin konnte die Anfechtbarkeit des Begründungsschreibens der Kündigung nicht ohne Weiteres erkennen.
- Kein beliebig langes Zuwarten mit der Anfechtung
- Adressaten einer ohne Rechtsmittelbelehrung eröffneten Anordnung können nach Treu und Glauben nicht beliebig lange mit der Anfechtung zuwarten.
- Vielmehr sind sie gehalten, die Anordnung innert nützlicher Frist anzufechten bzw. sich zumindest nach dem Rechtsmittel zu erkundigen.
- In casu
- Angesichts der formellen Mängel wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Rekurserhebung fünf Tage nach Ablauf der Rekursfrist noch innert nützlicher Frist tätig.
Die Vorinstanz trat zu Unrecht nicht auf den Rekurs ein.
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
- Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur weiteren Behandlung an den Bezirksrat D.
- (Gerichtsgebühr)
- Auferlegung der Gerichtskosten dem Beschwerdegegner.
- Verpflichtung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.- zu bezahlen.
- (Rechtsmittelbelehrung / Bundesgericht)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung / 4. Kammer, Entscheid vom 21.12.2023
VB.2023.00553
(Entscheid rechtskräftig)
Weiterführende Informationen
Rechtsschutz
Beendigung
Öffentliches Personalrecht Allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: zh.ch