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Bildung / Schulrecht

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Nichtbestehen der Probezeit am Langzeitgymnasium

[Keine besonderen Umstände, die ein Abweichen von den Promotionsvoraussetzungen rechtfertigen]

Datum:
14.01.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bildungsrecht, Schulrecht
Thema:
Langzeitgymnasium
Stichworte:
Gymnasium, Langzeitgymnasium, Nichtbestehen, Probezeit, Promotionsvoraussetzungen
Entscheid:
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung / 4. Kammer, Endentscheid vom 12.04.2024, Geschäftsnummer: VB.2024.00419
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt und Erwägungen

Der Sohn der Beschwerdeführenden erfüllte in der Probezeit am Langzeitgymnasium die Bedingungen für eine definitive Aufnahme an die Mittelschule nicht.

Gemäss § 20 Abs. 2 AufnahmeR kann der Klassenkonvent beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit von den Promotionsbestimmungen abweichen,

  • wenn besondere Umstände vorliegen.

Zur Auslegung dieser Bestimmung kann sinngemäss abgestellt werden auf

  • die Rechtsprechung zum «besonderen Fall» nach § 13 PromotionsR,
    • welcher für die übrigen Promotionsentscheide – ausserhalb des Bestehens der Probezeit – anwendbar ist.

Keine besonderen Umstände sind zu erblicken in einer

  • anfänglichen Verunsicherung beim Einstieg ins Gymnasium, aufgrund angeblicher früherer Traumata;
  • insgesamt positiven Notenentwicklung, welche sich nach schlechtem Start nicht ohne Weiteres nur durch eine anfänglich bestehende Belastungssituation erklären lässt;

Dass dem Sohn der Beschwerdeführenden – zu Unrecht – kein Nachteilsausgleich gewährt worden sei,

  • ist zudem nicht ersichtlich.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
    Fr. 2’000.–;    die übrigen Kosten betragen:
    Fr.      70.–    Zustellkosten,
    Fr. 2’070.–     Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. (Mitteilungen)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung / 4. Kammer
Endentscheid vom 12.04.2024
Geschäftsnummer:
VB.2024.00419

(rechtskräftig)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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