Sachverhalt und Erwägungen
Der Sohn der Beschwerdeführenden erfüllte in der Probezeit am Langzeitgymnasium die Bedingungen für eine definitive Aufnahme an die Mittelschule nicht.
Gemäss § 20 Abs. 2 AufnahmeR kann der Klassenkonvent beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit von den Promotionsbestimmungen abweichen,
- wenn besondere Umstände vorliegen.
Zur Auslegung dieser Bestimmung kann sinngemäss abgestellt werden auf
- die Rechtsprechung zum «besonderen Fall» nach § 13 PromotionsR,
- welcher für die übrigen Promotionsentscheide – ausserhalb des Bestehens der Probezeit – anwendbar ist.
Keine besonderen Umstände sind zu erblicken in einer
- anfänglichen Verunsicherung beim Einstieg ins Gymnasium, aufgrund angeblicher früherer Traumata;
- insgesamt positiven Notenentwicklung, welche sich nach schlechtem Start nicht ohne Weiteres nur durch eine anfänglich bestehende Belastungssituation erklären lässt;
Dass dem Sohn der Beschwerdeführenden – zu Unrecht – kein Nachteilsausgleich gewährt worden sei,
- ist zudem nicht ersichtlich.
Entscheid
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2’000.–; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.– Zustellkosten,
Fr. 2’070.– Total der Kosten. - Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- (Mitteilungen)
(rechtskräftig)
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam