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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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SIGNA Retail Selection AG: Gläubigerversammlung nach SchKG 295b Abs. 2 / Informationsveranstaltung

Versammlung: DO 06.02.2025, 15:00 Uhr

Datum:
06.01.2025
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht, Konkursrecht (Generalexekution), Sanierung, SchKG / Zwangsvollstreckung Allgemein
Thema:
SIGNA Retail Selection AG
Stichworte:
Gläubigerversammlung, Informationsveranstaltung, Nachlassverfahren, SchKG 295b Abs. 2, SIGNA Holding GmbH
Erlass:
SchKG 295b Abs. 2
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 03.01.2025 hat RA Dr. Eugen Fritschi in Sachen der SIGNA Retail Selection AG (CHE-279.242.550) publiziert:

Die weiteren Informationen sind aus dem nachfolgenden Publikationsabzug ersichtlich.

Gläubigerversammlung gemäss Art. 295b Abs. 2 SchKG / Informationsveranstaltung

Schuldner

SIGNA Retail Selection AG
CHE-279.242.550
Bärengasse 29
8001 Zürich

Meldungsinhalt

In der Nachlassstundung der SIGNA Retail Selection AG, Zürich, findet die Gläubigerversammlung nach Art. 295b Abs. 2 SchKG am Donnerstag, 6. Februar 2025, 15:00 Uhr, in den Räumlichkeiten von Wenger Vieli AG, Dufourstrasse 56, 8008 Zürich, statt.

Teilnehmende Gläubiger bzw. Gläubigervertreter haben sich durch einen Personalausweis und gegebenenfalls durch eine schriftliche Vollmacht (soweit nicht bereits in den Akten des Sachwalters) auszuweisen. Die dem Sachwalter bekannten Gläubiger erhalten eine separate schriftliche Einladung.

Die Akten können während 20 Tagen vor der Gläubigerversammlung in der Kanzlei des Sachwalters, Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte, Klausstrasse 49, 8008 Zürich, nach telefonischer Voranmeldung eingesehen werden (Tel. 044 212 27 40). Alternativ können einzelne Unterlagen auf entsprechende Anfrage hin auch elektronisch versandt werden (E-Mail an [email protected]).

Die Gläubigerversammlung muss gemäss gesetzlicher Vorgabe einberufen werden, da aus heutiger Sicht eine Verlängerung der Nachlassstundung über 12 Monate hinaus wahrscheinlich erscheint. Es handelt sich grundsätzlich um eine Informationsveranstaltung, an der die Gläubiger über den Stand des Verfahrens und die Gründe für die Verlängerung der Nachlassstundung orientiert werden. Zudem sind die Gläubiger frei, einen allfälligen Gläubigerausschuss zu wählen und einen neuen Sachwalter zu bestimmen (vgl. Art. 295b Abs. 3 SchKG).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: signa.at

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