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Swisscom muss Zero-Settlement-Peering mit Init7 betreiben: ComCom-Verfügung

Com-Com-Verfügung vom 19.12.2024

Datum:
13.01.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht, ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie, Internetrecht
Thema:
„Init7“ vs. „Swisscom“ betreffend Peering
Stichworte:
Com-Com-Verfügung, Init7, Internet, Peering, Swisscom, Zero-Settlement
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Am 19.12.2024 verfügte laut Medienberichterstattung von Init7 die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) in Sachen «Init7» gegen «Swisscom» betreffend «Interconnect Peering» was folgt und gab damit dem Gesuch vom 28.03.2013 von Init7 statt:

  • Die «Swisscom» wird verpflichtet, auf Basis eines sog. «Zero-Settlement-Peerings» Interkonnektionen mit «Init7» zu betreiben.

Das ungewöhnlich lange dauernde Verfahren umfasste

  • zwei Marktuntersuchungen des BAKOM,
  • mehrere Gutachten der Wettbewerbskommission (WEKO),
  • eine Stellungnahme des Preisüberwachers sowie
  • je ein Parteigutachten von «Init7» und «Swisscom».

Detail-Informationen

«… Die Verfügung der ComCom umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Swisscom wird aufgrund der Marktbeherrschung im relevanten Markt (dem Zugang zu ihren Endkunden) zur kostenorientierten Interkonnektion mit Init7 verpflichtet. Die anrechenbaren Kosten umfassen ausschliesslich jene der Routerports und des Kabels, die für die Interkonnektion anfallen. Da bei beiden Partnern gleich hohe Kosten anfallen, trägt jeder seine eigenen Kosten. Auf eine gegenseitige Verrechnung wird verzichtet. Daher beträgt der kostenorientierte Preis CHF 0.00, was als Zero-Settlement-Peering bezeichnet wird.
  • Die Traffic-Ratio, also das Verhältnis zwischen ein- und ausgehendem Traffic, wird von der ComCom als irrelevant gewertet, denn die Fliessrichtung der Daten beeinflusst die Kosten nicht. Bisher verwendete Swisscom die Traffic-Ratio als Kriterium, eine Zahlung zu verlangen, denn das Traffic-Muster von Content-Anbietern ist normalerweise stark asymmetrisch.
  • Traffic von Content-Anbietern wird fast immer durch Endkunden der Swisscom angefordert, indem beispielsweise ein Link zu einem Video angeklickt wird. Die ComCom beruft sich auf das Verursacherprinzip, die anfallenden Kosten sind bereits durch das Breitband-Abonnement der Endkunden gedeckt. Eine zusätzliche Kostenbeteiligung der Content-Anbieter ist nicht statthaft.
  • Swisscom wird zu kooperativen Upgrades verpflichtet, sobald 50% der Nennkapazität ausgelastet ist. • Die vertragliche Beziehung zwischen Swisscom und der Deutschen Telekom ist aus Sicht von Init7 weiterhin kartellrechtswidrig; dies zu ahnden obliegt jedoch der WEKO.
  • Swisscom muss die bisher angefallenen Verfahrenskosten von ca. CHF 170‘000 tragen.

Die Verfügung ist noch nicht rechtskräftig. Swisscom hat die Möglichkeit, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. …»

Quelle: Medienmitteilung von Init7 vom 23.12.2024

Mehr:

To peer or not to peer – Kartelle im Internet | blog.init7.net

Anmerkung (von Init7):

«Die vorliegende Verfügung der ComCom steht in keinem Zusammenhang mit dem sogenannten Glasfaserstreit. Interconnect Peering betrifft die Netzebene Layer 3, während für den Glasfaserstreit die Netzebene Layer 1 relevant ist.»

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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