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Verkehrsrecht / Strafrecht

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Unnötiger Auspuffanlagen-Lärm + Laufenlassen des Verbrenner-Motors im Stand

Datum:
21.01.2025
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht, Allgemeines Strafrecht
Thema:
Unnötiger Verkehrslärm
Stichworte:
Auspuffanlage, Autoposer, Lärmblitzer, Lärmemissionen, Motorenlärm, unnötiger Verkehrslärm, Verbrennermotor, vermeidbarer Lärm
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verbot vermeidbaren Lärms

Seit dem 01.01.2025 werden Autoposer deutlich „eingeschränkt“. Der Bundesrat (BR) weitet aus:

  • das Verbot von vermeidbarem Fahrzeuglärm.

Gemäss Verlautbarung hat der BR

  • die Vorschriften zur vermeidbaren Lärmbelästigung aktualisiert und
  • das Verursachen von unnötigem Lärm mit Auspuffanlagen neu in die Liste der zu vermeidenden Geräusche aufgenommen.

Strafbarkeit

Dies bedeutet, dass neu strafbar sind:

  • Knallgeräusche aus dem Auspuff eines Autos mit Verbrennungsmotor
    • aufgrund von Schaltvorgängen oder
    • wegen plötzlicher Gaswegnahme;
  • «Pop and bang»-Klänge,
    • auch wenn sie vom Hersteller bewusst einprogrammiert sind,
    • zB bei einer Fahrt im sog. Sportmodus.

Bussen

Gemäss der Teilrevision der Verkehrsregelverordnung (VRV) gelten ab 01.01.2025 folgende Bussen:

  • Erzeugung von «unnötigem Lärm», wie Knallen oder Böllern, mit Alt- oder Neufahrzeugen
    • Busse von bis zu CHF 10 000.
  • Unnötiges Laufenlassen eines Benzin- oder Dieselmotors im Stand
    • Busse von CHF 80 (bisher: CHF 60).

Lärmblitzer später

Gemäss BR kommen die Blitzanlagen zur Identifizierung von Autos mit zu lautem Aus­puffgeräusch erst später:

  • Die Schaffung rechtlicher Grundlagen für die Einführung von sog. «Lärmblitzern» scheint mit grösseren Herausforderungen verbunden zu sein, als ursprünglich angenommen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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