LAWNEWS

Gesundheitsrecht / Umweltrecht / Verkehrsrecht

QR Code

Autoposer: Urek-N will die Einführung von „Lärmblitzern“

Datum:
25.11.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Drohnen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

20.443 PARLAMENTARISCHE INITIATIVE – Mit Lärmblitzern gegen unnötigen Fahrzeuglärm

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (Urek-N) verlangt vom Bundesrat (BR), dass er mit Lärmkontrollen und Lärmblitzern gegen die Autoposer vorgehe.

Mit 15 zu 10 Stimmen hat die Urek-N am Dienstag, den 24.11.2020, einen politischen Vorstoss gegen Autoposer angenommen:

  • Die Motion soll den Druck auf den Bundesrat (BR) erhöhen, gegen übermässigen Motorenlärm vorzugehen.

Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass bewusst Lärm verursachende Lenker mit ihren oft besonders ausgebauten Fahrzeugen zur Rechenschaft gezogen werden sollen.

Die Urek-N verlangt explizite gesetzliche Sanktionen gegen illegal getunte Fahrzeuge und übermässig lautes Fahrverhalten. Ausserdem sollen einfache Lärmkontrollen mittels sog. „Lärmblitzern“ eingeführt werden.

  • Lärmblitzer funktionieren ähnlich wie Geschwindigkeitsblitzer:
    • „Geblitzt“ wird aber nicht, wer zu schnell, sondern wer zu laut fährt.

Eine Kommissionsminderheit war der Meinung, dass diese Massnahmen voreilig seien. Sie hielt dafür, dass zuerst vertiefte Abklärungen notwendig seien, um schliesslich zielgerichtete Massnahmen ergreifen zu können.

Für das Lärm-Monitoring solcher Geräte soll auch künstliche Intelligenz (KI) eingesetzt werden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.