Streitgegenstand im Verfahren 5A_735/2023 bildeten Unterhaltsmassnahmen, d.h. Besuchsrecht und Beiträge zum Unterhalt des Kindes:
- Nicht glaubhaftes oder nicht dokumentenüberzeugendes Einkommen
- Sind die Behauptungen zur Höhe des Einkommens
- nicht glaubhaft oder
- die vorgelegten Unterlagen nicht überzeugend,
- kann das Einkommen aufgrund der Privatbezüge ermittelt werden.
- Sind die Behauptungen zur Höhe des Einkommens
- Ausserordentliche Abschreibungen
- Es ist nicht ausgeschlossen,
- dass ausserordentliche Abschreibungen,
- die zur Bildung von Ersparnissen führen oder versteckte Gewinne darstellen,
- beim Einkommen des Schuldners zu berücksichtigen sind,
- ganz im Gegensatz zu den ordentlichen Abschreibungen.
- beim Einkommen des Schuldners zu berücksichtigen sind,
- die zur Bildung von Ersparnissen führen oder versteckte Gewinne darstellen,
- dass ausserordentliche Abschreibungen,
- Es ist nicht ausgeschlossen,
- Offizialmaxime
- Hat das Gericht Zweifel am effektiven Einkommen,
- müssen – bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime –
- von Amtes wegen
- die möglichen Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden.
- von Amtes wegen
- müssen – bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime –
- Hat das Gericht Zweifel am effektiven Einkommen,
BGer 5A_735/2023 vom 04.09.2024
Art. 276 ZGB
1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.
2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages
1. Beitrag der Eltern
Art. 285 ZGB
1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
Art. 296 ZGB Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2 Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3 Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
Weiterführende Informationen
Ehescheidung und Verfahrensart / Unterhaltspflicht der Eltern
Kindsrecht
Zivilprozessrecht / Untersuchungsmaxime bzw. Offizialmaxime
Quelle
LawMedia Redaktionsteam