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Postzustellung am Wochenende (sog. «Samstagzustellung»): Fristenlauf soll im Bundesrecht erst am Montag beginnen

Fristenlauf soll im Bundesrecht erst am Montag beginnen

Datum:
13.02.2025
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuer- und Abgaberecht, Strafprozessrecht
Thema:
Postzustellung am Wochenende
Stichworte:
ATSG, Beginn Fristenlauf, BGG, Bundesgerichtsgesetz, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Fristenberechnung, Harmonisierung, Militärstrafgesetz, Militärstrafprozess, MStG, MStP, Postzustellung, Samstagzustellung, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, Wochenende, Zustellungsfiktion
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

22.3381 Motion Harmonisierung der Fristenberechnung

Bei Postsendungen, welche eine Frist auslösen und am Wochenende zugestellt werden (sog. «Samstagzustellungen»), soll die Frist erst am folgenden Werktag zu laufen beginnen:

  • Damit wird Empfängerinnen und Empfängern von Dokumenten mehr Zeit verschafft,
    • zB bei Kündigungen;
    • zB bei Gerichtsurteilen.
  • Im Zivilprozessrecht (ZPR) gilt dieser Grundsatz bereits,
    • nun soll er aber auf das ganze Bundesrecht übertragen werden.

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 12.02.2025 

  • von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und
  • die entsprechende Botschaft verabschiedet.

Einleitung

Werden Postsendungen, die eine Frist auslösen – etwa Vertragskündigungen oder Gerichtsurteile – an Samstagen zugestellt,

  • soll dies nicht zu rechtlichen Nachteilen für die Empfänger führen.

Deshalb hat der BR an seiner Sitzung vom 12.02.2025 verabschiedet:

Erfüllung der Motion 22.3381

Damit erfüllt er die Motion 22.3381 «Harmonisierung der Fristenberechnung» der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK-N).

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer hat den Vorschlag des BR begrüsst.

Geltung des Fristbeginns für fristauslösende Sendungen erst ab dem danach folgenden Montag

Künftig sollen Postsendungen, welche eine Frist auslösen und am Wochenende in den Briefkasten der Empfängerin oder des Empfängers gelegt werden, erst am darauffolgenden Montag als zugestellt gelten:

  • Neues Prinzip
    • Dieser Grundsatz ist bereits in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert und soll gemäss dem Vorschlag des Bundesrats künftig im gesamten Bundesrecht gelten.
      • Die Sendungsempfänger erhalten so mehr Zeit, um ihre Rechte ausüben zu können.
      • Dies namentlich auch in Bereichen, in denen nur während der Bürozeiten / Geschäftszeiten unter der Woche gearbeitet wird.
  • Verbesserung der Rechtssicherheit
    • Die neue Regelung soll zu mehr Rechtssicherheit führen,
      • da die Frist in jedem Fall erst am darauffolgenden Werktag zu laufen beginnt.

Zustellungsfiktion für das gesamte Bundesrecht

Um diese sog. «Zustellungsfiktion» ins gesamte Bundesrecht zu übertragen, müssen konkret verschiedene Gesetze geändert werden:

  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG);
  • Bundesgerichtsgesetz (BGG);
  • Militärstrafgesetz (MStG);
  • Militärstrafprozess (MStP);
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG);
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Explizite Zustellungsfiktion

Zur Sicherstellung, dass die Zustellungsfiktion im gesamten Bundesrecht gilt und keine Rechtslücken bestehen, schlägt der BR ausserdem vor,

  • die neue Regel im Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen explizit festzuhalten.

Dies gilt insbesondere für die Fristen des materiellen Privatrechts wie

  • Wohnungskündigung;
  • Fristen des materiellen Strafrechts;
  • Strafantrag.

Zustellfiktion soll auch im Steuerrecht gelten

Aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung hat der BR zusätzlich in die Vorlage miteinbezogen:

  • das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG).

Damit soll inskünftig eine einheitliche Regelung für die Zustellung von Steuersachen an Wochenenden und Feiertagen auf Bundes- und Kantonsebene gelten.

Dokumente

Botschaft

admin.ch

Entwurf

Quelle: admin.ch

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Quelle: admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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