Das Bundesgericht (BGer) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Anforderungen an die Substantiiertheit des Vorbringens eines Betreibungsschuldners, seine Unterschrift sei mittels copy-paste auf einem als provisorischen Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten Dokument angebracht worden, genügend ist.
Fakturakopien können als durch Unterschrift bekräftige Schuldanerkennungen als ein sog. Rechtsöffnungstitel in der provisorischen Rechtsöffnung im Sinne von SchKG 82 ausreichen:
- Behauptet der Betreibungsschuldner und Rechtsöffnungsbeklagte,
- die vom Gläubiger als seine Unterschrift angegebene Signatur auf der Kopie
- sei copy-paste eingefügt worden,
- hat er dies glaubhaft zu machen.
- sei copy-paste eingefügt worden,
- die vom Gläubiger als seine Unterschrift angegebene Signatur auf der Kopie
- Der Hinweis des Schuldners und Rechtsöffnungsbeklagten,
- er «denke» dies,
BGer 5A_439/2023 vom 23.11.2023
3. Durch provisorische Rechtsöffnung
a. Voraussetzungen
Art. 82 SchKG
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
Art. 178 ZPO Echtheit
Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
Art. 180 ZPO Einreichung
1 Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
2 Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.
Weiterführende Informationen
Provisorische Rechtsöffnung
Einwendungen des Rechtsöffnungsbeklagten
Beweislast
Zivilprozessrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam