LAWINFO

Zivilprozess

QR Code

Hauptverhandlung

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das vereinfachte Verfahren soll möglichst an einem Termin erledigt werden kann (Art. 246 ZPO).

Variante 1

Wurde nach Eingang der Klageschrift direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen, kann der Kläger in einem ersten Vortrag seine Klage vortragen und ergänzen. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Klageantwort.

Der Kläger wiederum erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Beklagten (Replik) und der Beklagte kann zu den Ausführungen des Klägers zur Replik ebenfalls Stellung nehmen (Duplik).

In dieser Variante können die Parteien je in ihren letzten Vorträgen an der Hauptverhandlung noch unbeschränkt neue Tatsachen behaupten und Beweise bezeichnen.

Variante 2

Wurde nach Eingang einer begründeten Klage eine Stellungnahme des Beklagten eingeholt und anschliessend zur Instruktionsverhandlung vorgeladen, die nicht auf eine reine Vergleichsverhandlung beschränkt war, können die Parteien im ersten Vortrag an der Hauptverhandlung nur noch unter den Einschränkungen von Art. 229 ZPO neue Tatsachen behaupten und Beweise bezeichnen. Ansonsten können sie nur zu den Ausführungen der jeweils anderen Partei in der Instruktionsverhandlung Stellung nahmen (Bestreiten).

Die Parteien erhalten Gelegenheit in einem zweiten Vortrag zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung zu nehmen.

Variante 3

Wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, können die Parteien im ersten Vortrag an der Hauptverhandlung nur noch Stellung nehmen zu den Ausführungen der jeweils anderen Partei im letzten Schriftenwechsel.

Im zweiten Vortrag an der Hauptverhandlung erhalten die Parteien Gelegenheit, zu den Ausführungen der jeweils anderen Partei im ersten Vortrag Stellung zu nehmen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn eine der Parteien Noven vorgebracht hat.

Beweisabnahme

Nach den Vorträgen der Parteien an der Hauptverhandlung nimmt das Gericht die von den Parteien angebotenen und in der Beweisverfügung abgenommenen Beweise ab. Es werden also Zeugen befragt, ein Augenschein durchgeführt etc.

Schlussvorträge

Nach der Beweisabnahme erhält jede Partei eine Gelegenheit zu einem Schlussvortrag. Die Parteien werden diese Gelegenheit nutzen, um das Ergebnis der Beweisabnahme zu kommentieren und rechtliche Ausführungen zu machen. Die Parteien haben Anspruch auf einen zweiten Vortrag, um zu den Ausführungen der jeweils anderen Partei Stellung zu nehmen.

Noven

Noven sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die eine Partei vor Gericht noch nicht eingereicht hat. Noven sind umfassend zulässig bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Verfahren. Danach sind Noven nur noch eingeschränkt zulässig.

Umfassend zulässig sind Noven bis und mit der zweiten Gelegenheit der Parteien, sich im Verfahren zu äussern. Wird nach Eingang der Klageantwort direkt zur Verhandlung vorgeladen, im ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung; wird eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, in der Instruktionsverhandlung; wird ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, im zweiten Schriftenwechsel.

Nach den genannten Zeitpunkten sind Noven nur noch eingeschränkt zulässig. Es wird zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Echte Noven sind erst seit der letzten Eingabe ans Gericht entstanden, unechte Noven sind Tatsachen oder Beweise, die bereits vorher bestanden, aber der Partei u.U. nicht bekannt waren.

Echte Noven können grundsätzlich unbeschränkt geltend gemacht werden. Unechte Noven können nur geltend gemacht werden, wenn sie von der Partei trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten.

Noven müssen sofort nach ihrer Entdeckung dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden.

Verzicht auf die Hauptverhandlung

Die Parteien können auf die Durchführung der Hauptverhandlung oder auf die Schlussvorträge verzichten. Ein Verzicht auf die Hauptverhandlung hat zur Folge, dass auch auf die Beweisabnahme verzichtet wird, da diese Teil der Hauptverhandlung ist. Sind also Zeugen einzuvernehmen usw. darf nicht auf die Hauptverhandlung verzichtet werden.

Verzichten die Parteien gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge und beantragen schriftliche Parteivorträge einzureichen, so hat das Gericht nicht Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag zu geben (vgl. BGer BGer 4A_328/2019 du 09.12.2019   =   BGE 146 III 97).

Laut BGer muss ZPO 232 so verstanden werden, dass:

  • ein gleichzeitig einzureichender, einfacher schriftlicher Schlussvortrag vorgesehen ist;
  • die Parteien aber aufgrund von BV 29 Abs. 2 und EMRK 6 ein unbedingtes Replikrecht haben:
    • Zur Wahrung dieses Replikrechts hat das Gericht den Parteien keine Frist anzusetzen;
    • Das Gericht hat den Parteien aber zwischen der Mitteilung des Plädoyers der Gegenpartei und der Entscheidfällung genügend Zeit für ihre Eingabe einzuräumen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.