Die Norm von Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR); SR 281.31) stellt laut Bundesgericht (BGer) eine blosse Ordnungsvorschrift dar:
- Weist das zuständige Betreibungsamt ein mehr als zwei Tage zu früh bei ihm eingetroffenes Verwertungsbegehren des Pfändungsgläubigers nicht zurück,
- hat dies auf die Gültigkeit der nachfolgenden Amtshandlungen keinen Einfluss,
- sofern es ihm erst nach Ablauf der Minimalfrist Folge leistet.
- hat dies auf die Gültigkeit der nachfolgenden Amtshandlungen keinen Einfluss,
BGer 5A_611/2023 vom 07.03.2024 = BGE 150 III 219 ff.
A. Verwertungsbegehren
1. Frist
Art. 116 SchKG
1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2 Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3 Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
1. Eingangsregister
Art. 9 VFRR *)
1 Im Eingangsregister werden in der Reihenfolge und mit dem Datum ihres Eingangs, mit fortlaufender Nummer (Kolonne 1), die eingehenden Betreibungs-, Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren eingetragen.
2 Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren, deren Stellung im Zeitpunkt, wo sie beim Betreibungsamt einlangen, gesetzlich noch nicht zulässig ist, werden nicht eingetragen, sondern dem Einsender mit der Bemerkung: «verfrüht, erst am … zulässig» zurückgeschickt.
3 Ausgenommen sind solche Begehren, die höchstens zwei Tage zu früh einlangen. Diese werden gleichwohl entgegengenommen und, wie die andern, in der Reihenfolge des Eingangs eingetragen. Dem Eingangsdatum wird in Kolonne 2 (in Bruchform) das Datum des Tages beigefügt, von dem an sie zulässig sind und als gestellt gelten.
4 In Kolonne 3 ist die Art des Begehrens durch den Anfangsbuchstaben anzugeben. Es bezeichnet somit:
B: das Betreibungsbegehren;
F: das Fortsetzungsbegehren;
V: das Verwertungsbegehren.
5 In Kolonne 4 wird durch ein E angegeben, dass ein Empfangsschein verlangt und ausgestellt worden ist; wurde ein solcher nicht verlangt, so wird dies durch einen horizontalen Strich angedeutet.
6 Die Kolonnen 5 und 6 dienen zur Aufnahme des Familiennamens oder der Firma des Schuldners und des Gläubigers.
7 In Kolonne 7 wird die Seitennummer des Personenregisters angegeben, auf der jene Namen zu finden sind, und zwar für den Schuldner als Zähler, für den Gläubiger als Nenner.
8 In Kolonne 8 endlich wird die Nummer angegeben, unter der die Betreibung im Betreibungsbuch eingetragen ist.
*) VFRR = Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung vom 05.06.1996 (VFRR; SR 281.31)
Weiterführende Informationen
Verwertungszeitpunkt
Verwertungsbegehren
SchKG-Beschwerde
Quelle
LawMedia Redaktionsteam