Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 07.03.2025 die Chauffeurverordnung (ARV1) angepasst. Dadurch werden bei Rundfahrten mit Kleinbussen und Reisecars neue Möglichkeiten geschaffen. Es soll für Wettbewerbsgleichheit sorgen und den Vollzug vereinfachen.
Änderungen: Arbeitsvorschriften, Lenkvorschriften und Ruhezeitvorschriften
Mit den Änderungen der folgenden Vorschriften erhalten Car- und Kleinbus-Chauffeure auf Rundfahrten innerhalb der Schweiz mehr Flexibilität bei der Planung ihrer vorgeschriebenen Ruhezeiten:
- Arbeitsvorschriften,
- Lenkvorschriften
- und Ruhezeitvorschriften
Diese Regelungen galten bisher nur für grenzüberschreitende Rundfahrten. Zudem können die Chauffeure/-Innen ihre Pausen auf Rundfahrten nun flexibler einteilen.
Damit schafft der BR gleich lange Spiesse für Anbieter aus dem In- und Ausland und erleichtert so die Arbeit der kantonalen Vollzugsorgane.
Kabotageverbot
Rundfahrten mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen, bei denen die Fahrgäste in der Schweiz aufgenommen und wieder abgesetzt werden, bleiben wegen des Kabotageverbots verboten.
Dokumente
Chauffeurverordnung, ARV 1
Quelle: admin.ch
Erläuterungen zur Änderung der Chauffeurverordnung (ARV 1) – Neue Möglichkeiten bei Rundfahrten
Quelle: admin.ch
Weiterführende Informationen
ARV 1 – Arbeits- und Ruhezeitvorschriften
- Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (ARV 1): BR will mehr Sicherheit im grenzüberschreitenden Strassentransport
- Arbeits- und Ruhezeit gemäss Chauffeurverordnung (ARV 1): GmbH-Geschäftsführer gilt als «selbständigerwerbend»
Kabotageverbot
- Kabotageverbot: Inlandtransport mit unverzolltem Reisebus
- Kabotageverbot: Strafuntersuchung zu illegalen Reisebustransporten in der Schweiz
- Kabotageverbot: Flixbus wird wegen Verletzung des Kabotageverbots gebüsst
- Kabotageverbot in der Schweiz
- Fernbusse umfahren das Kabotageverbot
Grenzüberschreitender Linienbusverkehr
Verkehrsrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: flix.com