Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 4A_61/2023 vom 25. Juni 2024 klargestellt, dass die Frist zur Erhebung einer Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG mit der Zustellung des unbegründeten Rechtsöffnungsentscheids beginnt.
Die Aberkennungsklage stellt kein Rechtsmittel gegen den Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung dar, weshalb Art. 239 Abs. 2 ZPO auf diese nicht anwendbar ist.
Im vorliegenden Fall hatte das Rechtsöffnungsgericht den Entscheid zunächst in unbegründeter Form eröffnet, worauf der Schuldner eine Begründung einforderte und die Aberkennungsklage erst nach Zustellung des begründeten Entscheids erhob. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass – im Gegensatz zur Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO – die Frist für die Aberkennungsklage bereits mit der Zustellung des unbegründeten Entscheids im Dispositiv zu laufen beginnt (E. 5.2.2).
Dieser Entscheid schafft Klarheit in einer bislang uneinheitlichen kantonalen Praxis und stellt sicher, dass die Aberkennungsklage nicht als Verlängerung der Frist für die provisorische Rechtsöffnung missverstanden wird.
BGer 4A_61/2023 vom 25. Juni 2024
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam