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Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren

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Exkurs: Aberkennungsklage

Rechtsgebiet:
Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren
Stichworte:
Rechtsöffnung, Rechtsöffnungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden, kann der unterlegene Schuldner noch versuchen, die Fortsetzung der Betreibung mit der Aberkennungsklage abzuwenden (SchKG 83 Abs. 2). Mit der Aberkennungsklage erreicht er folgendes:

  • Verlängerung des provisorischen Charakters der Rechtsöffnung
  • Verhinderung, dass der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen kann.

Die Aberkennungsklage charakterisiert sich wie folgt:

Definition

  • Aberkennungsklage =   Klage, mit der sich die betriebene Person gegen eine zu Unrecht erteilte Rechtsöffnung zur Wehr setzen und den materiellen Nichtbestand der Forderung gerichtlich feststellen lassen kann

Rechtsgrundlage

  • SchKG 83 Abs. 2, 3 und 4

Abgrenzungen

  • Anerkennungsklage
    • = ordentliche Klage für Ansprüche ohne Rechtsöffnungstitel
  • Negative Feststellungsklage nach SchKG 85a
    • = Feststellungsklage alternativ zur Betreibungsaufhebung das Nichtbestehen einer Schuld feststellen lassen
  • Rückforderungsklage nach SchKG 86
    • = Mittel zur nachträglichen Rückforderung einer zu Unrecht getilgten Betreibungsforderung beim Gläubiger

Rechtsnatur

  • Aberkennungsklage ist mit von materiell-rechtlicher und nicht bloss betreibungsrechtlicher Natur (vgl. dazu BGE 118 III 40)

Ziel

  • Definitive Klärung von Bestand oder Nichtbestand der streitgegenständlichen Forderung im Aberkennungsprozess

Einreichungsfrist

  • Dauer
    • 20 Tage seit der Rechtsöffnung (SchKG 83 Abs. 2)
  • Beginn des Fristenlaufs
    • Formelle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides
    • Eintritt der formellen Rechtskraft bereits mit der Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheides
      • Gründe
        • Unzulässigkeit der Berufung gegen die Rechtsöffnung (ZPO 309 lit. b Ziffer 3)
        • Keine Änderung der Beschwerde ohne gegenteilige Anordnung des Obergerichts an der Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids (vgl. ZPO 325)

Form

  • bis CHF 30‘000 Streitwert
  • über CHF 30‘000 Streitwert
    • Übersteigt der Betrag der Aberkennungsklage CHF 30’000 sind die formalen Voraussetzungen
      • Schriftlichkeit (vgl. ZPO 221 und 243 f.)
      • Klageschrift mit Antrag und Begründung sowie Beilagen mit (zweifachem) Beilagenverzeichnis (vgl. ZPO 221)

Direktklage bei Gericht

    • Ein Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter ist nicht notwendig (vgl. ZPO 198 lit. e Ziffer 1)
    • Es kann direkt beim zuständigen Gericht geklagt werden

Zuständiges Gericht

  • Örtliche Zuständigkeit
    • Gericht am Betreibungsort (vgl. SchKG 83 Abs. 2)
  • Sachliche Zuständigkeit
    • Für die Beurteilung von handelsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als CHF 30‘000 in den 4 Kantonen mit Handelsgerichten (AG, BE, SG + ZH)
    • Für Forderungen aus Miete und Pacht von Wohn- oder Geschäftsräumen
      • Klage direkt ans Mietgericht
    • Für übrige Rechtsgründe bzw. handelsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter CHF 30‘000 in den 4 Kantonen mit Handelsgerichten (AG, BE, SG und ZH)

Aberkennungsprozess

Im Aberkennungsprozess sind die Parteirollen vertauscht: Kläger ist der (Betreibungs-)Schuldner und Beklagter der (Betreibungs-)Gläubiger.

Der beklagte (Betreibungs-)Gläubiger trägt die Substanziierungs- und Beweislast für die von ihm in Betreibung gesetzte Forderung.

Wirkungen

  • Unterlassen einer Aberkennungsklage
    • Unterlässt der Schuldner die Aberkennungsklage binnen der 20 tägigen Frist oder wird sie abgewiesen, so werden Rechtsöffnung und gegebenenfalls die provisorische Rechtsöffnung definitiv (vgl. SchKG 83 Abs. 3)
    • Auswirkungen nur, aber immerhin, auf die hängige Betreibung
      • Die Klagerechts-Verwirkung führt nicht zur Vermutung, der Anspruch des Gläubigers sei anerkannt
  • Erhebung der Anerkennungsklage
    • Parteirollen
      • Bei der Aberkennungsklage besteht eine Parteirollenumkehr
        • Kläger = angeblicher Schuldner
        • Beklagter = angeblicher Gläubiger
    • Fristen
      • Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach SchKG 165 Abs. 2 still (vgl. SchKG 83 Abs. 4)

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