Nichtigkeit einer Betreibung nach SchKG 22 Abs. 1,
- wenn der Gläubiger für dieselbe Forderung und
- über gewichtige Beträge mehrere Zahlungsbefehle zustellen lässt (sog. «Mehrfachbetreibungen»),
- ohne jemals Rechtsöffnung zu verlangen oder
- die Anerkennungsklage zu erheben.
Von der «Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft» vorliegend verneint.
Im Einzelnen:
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Betreibung nichtig sein,
- wenn der Betreibende mehrere Zahlungsbefehle für dieselbe Forderung und
- über gewichtige Beträge zustellen lässt,
- ohne jemals Rechtsöffnung zu verlangen oder die Anerkennungsklage zu erheben,
- wenn er gegen eine Person den Betreibungsweg beschreitet mit dem einzigen Zweck,
- deren guten Ruf zu schädigen, oder
- wenn er vor dem Betreibungsamt oder vor dem Betriebenen selbst erklärt,
- nicht gegen den effektiven Schuldner vorzugehen.
Dagegen ist die Betreibung nicht schon deswegen nichtig,
- weil die in Betreibung gesetzte Forderung angeblich rechtsmissbräuchlich sei;
- darüber hat der ordentliche Richter zu befinden.
Es stellt ausserdem keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger den gesetzlich vorgesehenen Weg der Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung einschlägt.
Mehrmalige Betreibungen für dieselbe Forderung brauchen also nicht in jedem Fall rechtsmissbräuchlich zu sein.
Für die Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschwerde-Entscheids verwiesen.
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft
Entscheid vom 19.03.2024
420 24 14
N. Nichtige Verfügungen
Art. 22 SchKG
1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2 Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
I. Handeln nach Treu und Glauben
Art. 2 ZGB
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Weiterführende Informationen
Mehrfachbetreibung
Ungerechtfertigte Betreibung
Betreibungsaufhebung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam