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Verkehrsrecht / Wettbewerbsrecht

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Neue Regeln für den Strassengütertransport: Bundesrat beschliesst schärfere Vorschriften

Inkrafttreten 01.05.2025

Datum:
08.04.2025
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht
Thema:
Strassengütertransport
Stichworte:
Bundesrat, grenzüberschreitenden Verkehr, Gütertransport, Kabotageverbot, Lieferwagen, Scheinfirmen, Transport, Vorschriften, Wettbewerb, Zulassung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat hat am 14.03.2025 Änderungen in der Verordnung über die Zulassung von Strassentransportunternehmen beschlossen. Mit den neuen Regeln, die am 01.05.2025 in Kraft treten, sollen Scheinfirmen bekämpft, ein fairerer Wettbewerb geschaffen und die Anforderungen an die finanzielle Stabilität im Transportgewerbe erhöht werden. Die Anpassungen betreffen sowohl den grenzüberschreitenden Verkehr als auch den Gütertransport innerhalb der Schweiz.

Schluss mit Scheinfirmen: Strengere Nachweise für Unternehmenssitze

Ein zentraler Punkt der neuen Verordnung ist die strengere Regulierung des Nachweises für den Unternehmenssitz. Ziel ist es, zu verhindern, dass ausländische Transportunternehmen sogenannte Briefkastenfirmen in der Schweiz betreiben. Solche Firmen werden oftmals genutzt, um durch Umgehung des Kabotageverbots – das den inländischen Güterverkehr durch ausländische Unternehmen einschränkt – unzulässige Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Künftig sollen präzisere Vorschriften sicherstellen, dass der Unternehmenssitz tatsächlich aktiv genutzt wird und nicht lediglich auf dem Papier existiert.

Zulassungspflicht für Lieferwagen über 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr

Eine zentrale Neuerung betrifft Unternehmen, die Lieferwagen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen. Sie werden ab dem 1. Mai 2025 der Zulassungspflicht unterliegen, wie es das Bundesgesetz zur Zulassung von Strassentransportunternehmen, das im Sommer 2024 verabschiedet wurde, vorsieht. Für Unternehmen, die ausschliesslich innerhalb der Schweiz mit Fahrzeugen dieser Gewichtsklasse arbeiten, bleibt hingegen die Befreiung von der Lizenzpflicht bestehen.

Diese Massnahme soll dazu beitragen

  • einheitliche Standards für den internationalen Güterverkehr zu schaffen,
    • die gleichen Wettbewerbsbedingungen fördern
    • und die Professionalität in der Branche weiter steigern.

Finanzielle Nachweise: Neue Anforderungen definiert

Um die Stabilität und Verlässlichkeit von Transportunternehmen zu erhöhen, legt die Verordnung nun explizite Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit fest:

  • Erstmalig werden Beträge für den Betrieb von leichten Fahrzeugen (bis 3,5 Tonnen) festgelegt,
  • während gleichzeitig die bisherigen Anforderungen für schwerere Fahrzeuge über 3,5 Tonnen herabgesetzt werden.

Dadurch soll eine stärkere Abstufung zwischen den beiden Fahrzeugtypen erreicht werden, ohne kleinere Unternehmen unverhältnismässig zu belasten.

Effektiver Schutz des Marktes und Förderung eines fairen Wettbewerbs

Mit den neuen Regeln reagieren der Bundesrat und das Parlament auf strukturelle Probleme im Transportgewerbe:

  • insbesondere auf unlautere Praktiken
    • wie den Betrieb von Scheinfirmen
    • und die unklare Trennung zwischen inländischem und grenzüberschreitendem Verkehr.

Durch schärfere Vorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr und klarere Nachweispflichten

  • wird nicht nur die Transparenz erhöht,
  • sondern auch eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen zwischen inländischen und ausländischen Anbietern unterstützt.

Die Änderungen treten am 1. Mai 2025 in Kraft und gelten als wichtiger Schritt zur Stärkung der Schweizer Transportbranche sowie zur Förderung eines regulierten und fairen Marktes. Es bleibt abzuwarten, wie sich die neuen Massnahmen in der Praxis auswirken – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung durch internationale Akteure.

Dokumente

Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV)

Quelle: admin.ch

Änderungen STUV – Erläuterungen

Quelle: admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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